Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb.
Rechtsdurchsetzung in der Corona-Krise
Die Entwicklungen rund um die Ausbreitung des Corona-Virus, stellen die Unternehmen der Wirtschaft vor besondere Herausforderungen und bedeuten zum Teil existenzbedrohende Belastungen.
Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass gerade in derartigen Krisenzeiten ein Mindestmaß an Fairness und Lauterkeit im Wettbewerb erforderlich ist, um die Allokationsfunktion des Wettbewerbs und damit ein Funktionieren des Marktes zu gewährleisten. Angesichts der zum Teil massiven wirtschaftlichen Einschnitte für die Unternehmen verfolgt die Wettbewerbszentrale Rechtsverstöße im Wettbewerb seit Mitte März 2020 mit besonderem Augenmaß und spricht Abmahnungen nur in notwendigen Fällen aus, um etwaige Existenzerhaltungsmaßnahmen nicht durch Rechtsdurchsetzungsverfahren zu erschweren.
Gleichzeitig wird die Wettbewerbszentrale aber gegen schwerwiegende Rechtsverstöße im Wettbewerb wie gewohnt vorgehen. Insbesondere Unternehmen, die die Corona-Krise, ihre Auswirkungen und die Angst und Unsicherheit in der Bevölkerung mit unlauteren Mitteln zu Absatzzwecken auszunutzen versuchen, werden auch weiterhin von der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung in Anspruch genommen. (veröffentlicht: 25.03.2020)
Aktuelles
Das Landgericht Hannover hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem dänischen Unternehmen, das auf den Vertrieb von Hühnereiern auch in Deutschland spezialisiert ist, untersagt, auf Eierpackungen mit dem Hinweis zu werben „Eier von nachweislich salmonellenfreien Hühnern“
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Das Landgericht Amberg hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Discounter untersagt, eine Bündelpackung bestehend aus zwei Kästen Mineralwasser mit einer in den Blickfang gestellten Preisangabe zu bewerben,
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Am 14. Dezember 2020 hat die Wettbewerbszentrale das speziell für Immobilienmakler konzipierte Fortbildungsseminar „Rechtssicher werben – Abmahnungen vermeiden“ bei der IHK Lüneburg gehalten.
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Für den 25.03.2021 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren zur Frage der Zulässigkeit von Zahlungsentgelten Termin zur Verkündung seines Urteils anberaumt (Az. I ZR 203/19).
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Für den 10.12. hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt
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Am 23. Dezember 2020 tritt das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft.
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LG Stuttgart (Urteil vom 12.12.2019, Az. 11 O 334/19) und OLG Stuttgart (Hinweisbeschluss vom 09.04.2020, Az. 2 U 10/20) bestätigen Auffassung der Wettbewerbszentrale.
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