F.A.Q
Wer darf überhaupt abmahnen?
Korrekt müsste die Frage lauten: Wer darf gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen, nämlich nicht nur abmahnen, sondern auch ggf. vor Gericht klagen. Das beantworten § 8 Abs. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs 5 Nr. 1 UKlaG.
Hiernach dürfen Verbraucher Unternehmen generell nicht abmahnen.
Direkte Mitbewerber können sich hingegen untereinander abmahnen. Direkte Mitbewerber sind zum Beispiel eine Modeboutique und ein Warenhaus am selben Ort, nicht aber die Modeboutique xy in München und die Modeboutique xy in Hamburg. Diese beiden stehen aufgrund ihrer örtlichen Distanz nicht im Wettbewerb zueinander. Ein Versandhandel, der in das gesamte Bundesgebiet liefert, kann wiederum mit beiden im Wettbewerb stehen.
Weiterhin sind bestimmte Verbände berechtigt gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Ein solcher Verband ist die Wettbewerbszentrale. Sie kann Unternehmen und Gewerbetreibende generell abmahnen. Bei ihr können sich in erste Linie Unternehmer, aber auch Verbraucher, über wettbewerbswidriges Verhalten beschweren.
Um herauszufinden, ob ein Verband zur Abmahnung berechtigt ist, können Sie sich gerne an die Wettbewerbszentrale wenden. Nach dem Gesetz abmahnberechtigt sind zum einen rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehören, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Zum anderen sind abmahnberechtigt qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind.
Hiernach dürfen Verbraucher Unternehmen generell nicht abmahnen.
Direkte Mitbewerber können sich hingegen untereinander abmahnen. Direkte Mitbewerber sind zum Beispiel eine Modeboutique und ein Warenhaus am selben Ort, nicht aber die Modeboutique xy in München und die Modeboutique xy in Hamburg. Diese beiden stehen aufgrund ihrer örtlichen Distanz nicht im Wettbewerb zueinander. Ein Versandhandel, der in das gesamte Bundesgebiet liefert, kann wiederum mit beiden im Wettbewerb stehen.
Weiterhin sind bestimmte Verbände berechtigt gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Ein solcher Verband ist die Wettbewerbszentrale. Sie kann Unternehmen und Gewerbetreibende generell abmahnen. Bei ihr können sich in erste Linie Unternehmer, aber auch Verbraucher, über wettbewerbswidriges Verhalten beschweren.
Um herauszufinden, ob ein Verband zur Abmahnung berechtigt ist, können Sie sich gerne an die Wettbewerbszentrale wenden. Nach dem Gesetz abmahnberechtigt sind zum einen rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehören, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Zum anderen sind abmahnberechtigt qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind.