Nationales Wettbewerbsrecht
Aktuelles
Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das OLG Bamberg einem Möbelhandelsunternehmen verboten, im geschäftlichen Verkehr Produkte seines Eigenmarkensortiments, namentlich Möbel verschiedener Eigenmarkenhersteller mit der Aussage "Deutschlands bester Preis "zu bewerben.
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Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 03.01.2017, Az. 312 O 609/15, einen Telekommunikationsdiensteanbieter wegen irreführender AdWords-Anzeige, die unvollständige Preisangaben enthielt, zur Unterlassung verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde auf Hinweis des Hanseatischen Oberlandesgerichts am 26.11.2019 zurückgenommen (Verfügung vom 25.11.2019, Az. 3 U 35/17). Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.
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Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass es einen unzulässigen Medienbruch darstellt, wenn ein Möbelhändler eine Sonderaktion in einem Werbeflyer ankündigt und davon Ausnahmen vornimmt, die Verbraucher in Prospekten suchen müssen, die auf der Internetseite des Unternehmens abrufbar sind (Urteil vom 05.11.2019, Az. I-4 U 11/19).
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Das OLG Frankfurt a. M. hat entschieden (Urteil v. 27.06.2019, Az. 6 U 6/19), dass wenn die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in den Erhalt künftiger E-Mail-Werbung abhängig gemacht ist dann keine Bedenken gegen die wirksame Einwilligung bestehen, wenn der Verbraucher der Werbung durch nicht mehr als acht konkret bezeichnete Unternehmen zugestimmt hat und der Geschäftsbereich des werbenden Unternehmens hinreichend klar beschrieben worden ist (hier: „Strom & Gas“).
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Ein Unternehmen darf in der Werbung grundsätzlich herausstellen, dass seine Produkte herausragende Eigenschaften haben. Allerdings müssen solche Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptungen sachlich richtig sein, da ansonsten die Gefahr besteht, dass redliche Unternehmen benachteiligt werden könnten. Ein aktuelles Beispiel aus der Fallpraxis der Wettbewerbszentrale zeigt, dass die Grenzen für eine zulässige Spitzenstellungsbehauptung eng sein können.
So verbot das Landgericht München I einer Münchener Brauerei, ihre Bierspezialität „… Urweiße“ mit der Angabe „Weltbestes Bier beim European Beer Star 2017“ zu bewerben (Urteil v. 08.03.2019, Az. 37 O 7198/18, rkr.).
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Der BGH hat entschieden, dass die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem Telekommunikationsdienstleister seinen Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router, das von Dritten genutzt werden kann, wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn den Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht, die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals ihren Internetzugang nicht beeinträchtigt und auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten zu befürchten sind (Urteil v. 25.04.2019, Az. I ZR 23/18).
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Nach einer Entscheidung des LG Dortmund ist es irreführend, wenn ein Möbelhändler mit der blickfangmäßig hervorgehobenen Angabe "20% auf Alles ohne Wenn und Aber" wirbt, über einen Sternchenhinweis die Preisreduzierung für bestimmte Artikel jedoch ausschließt (Urteil v. 31.10.2018, Az. 20 O 22/18, n. rkr.).
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Am 01.01.2019 wird das neue Verpackungsgesetz in Kraft treten und damit die bisherige Verpackungsverordnung (VerpackV) ablösen. Das neue Gesetz gilt für alle Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringen.
Zur Umsetzung des VerpackG wurde die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister gegründet. Diese nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch das Verpackungsgesetz zugewiesen wurden.
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Ein Kabelanbieter warb im Oktober 2018 in seinem Geschäftskundenbereich für Office-Tarife mit den folgenden Leistungsmerkmalen:
“Bis zu 400 Mbit/s Download 40 Mbit/s Upload“.
Über Recherchen auf der Internetseite des Unternehmens konnte ermittelt werden, dass die Angabe der Upload-Geschwindigkeit falsch war, da der beworbene Tarif lediglich bis zu 20 Mbit/s im Upload bietet.
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Die Wettbewerbszentrale wurde im Rahmen einer Beschwerde auf die Umverpackung von Zigarettenpapieren aufmerksam gemacht, die u. a. die Aussage „NATRUAL HEMP GUM“ enthielt. Nach der Aussage der Beschwerdeführer bestand die Gummierung des Zigarettenpapiers jedoch nicht aus Hanf als wesentlichem Inhaltsstoff.
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