Aktuelles
31.03.2014 // LG Aurich untersagt Autoritätsmissbrauch eines Bezirksschornsteinfegermeisters
Das Landgericht Aurich hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit Urteil vom 12.02.2014, Az. 6 O 17/12, untersagt, unter Hinweis auf die hoheitliche Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister für privatwirtschaftliche Verrichtungen, wie zum Beispiel für den Verkauf von Kamin- und/oder Pelletöfen, zu werben.
Bei dem Beklagten handelt es sich um einen hoheitlich beliehenen Bezirksschornsteinfegermeister, der neben seiner hoheitlichen Tätigkeit auch erwerbswirtschaftlich tätig ist. Auf seinen Internetseiten warb er für seine privatwirtschaftlichen Leistungen und wies dabei mit der Aussage
„Alle Schornsteinfegerarbeiten innerhalb meines Kehrbezirks“
auf den ihm zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben vergebenen Kehrbezirk und damit auf seine hoheitliche Position hin.
Die Wettbewerbszentrale sah darin einen unlauteren Autoritätsmissbrauch und eine Irreführung der Verbraucher gemäß § 4 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 UWG. Denn indem der Beklagte die privatwirtschaftlichen Angebote unter Hinweis auf seine hoheitliche Stellung bewarb, vermengte er in unlauterer Weise die beiden Betätigungsfelder miteinander. Damit war für den angesprochenen Verbraucher erkennbar, dass es sich bei dem Beklagten um einen Hoheitsträger handelt. Da hoheitliches Handeln allgemein als besonders sachlich, verlässlich und neutral angesehen wird, hat dies zur Folge, dass der Verkehr dem hoheitlichen Handeln wegen besonderer Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem vom Erwerbsstreben gekennzeichneten privatwirtschaftlichen Handeln regelmäßig den Vorzug einräumt. Die Werbung war daher geeignet, die Nachfrageentscheidung der Verbraucher zugunsten des Beklagten unsachlich zu beeinflussen. Im Übrigen wurde der irreführende Eindruck erweckt, dass der Beklagte auch im Rahmen der beworbenen Schornsteinarbeiten hoheitlich handeln würde, was aber infolge der Liberalisierung des Schornsteinfegerhandwerks gerade nicht mehr der Fall ist.
Während die Werbung somit gegenüber Verbrauchern unlauter und irreführend war, war diese auch geeignet, dem Beklagten einen wettbewerbswidrigen und unsachlichen Vorsprung vor seinen Mitbewerber zu verschaffen, wenn nämlich die angesprochenen Kunden das Angebot des Beklagten aus den genannten Gründen dem der Mitbewerber vorziehen. Nachteilig betroffen waren somit auch die Mitbewerber.
Die Wettbewerbszentrale rügte die Werbung des Beklagten und forderte ihn zur Unterlassung auf. Da dieser vorgerichtlich nicht bereit war, die beanstandete Werbung zu unterlassen, erhob die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht Aurich. Dieses entschied, dass der Beklagte in irreführender Weise gehandelt habe. Er habe für seine privatwirtschaftlichen Tätigkeiten die besondere Autorität in Anspruch genommen, die sich für ihn aus dem öffentlichen Amt des Bezirksschornsteinfegers ergebe. Dem Beklagten wurde unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel untersagt, privatwirtschaftliche Tätigkeiten unter Hinweis auf seine hoheitliche Position zu bewerben. Das Urteil ist rechtskräftig.
(HH 2 0061/11)
spk
Bei dem Beklagten handelt es sich um einen hoheitlich beliehenen Bezirksschornsteinfegermeister, der neben seiner hoheitlichen Tätigkeit auch erwerbswirtschaftlich tätig ist. Auf seinen Internetseiten warb er für seine privatwirtschaftlichen Leistungen und wies dabei mit der Aussage
„Alle Schornsteinfegerarbeiten innerhalb meines Kehrbezirks“
auf den ihm zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben vergebenen Kehrbezirk und damit auf seine hoheitliche Position hin.
Die Wettbewerbszentrale sah darin einen unlauteren Autoritätsmissbrauch und eine Irreführung der Verbraucher gemäß § 4 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 UWG. Denn indem der Beklagte die privatwirtschaftlichen Angebote unter Hinweis auf seine hoheitliche Stellung bewarb, vermengte er in unlauterer Weise die beiden Betätigungsfelder miteinander. Damit war für den angesprochenen Verbraucher erkennbar, dass es sich bei dem Beklagten um einen Hoheitsträger handelt. Da hoheitliches Handeln allgemein als besonders sachlich, verlässlich und neutral angesehen wird, hat dies zur Folge, dass der Verkehr dem hoheitlichen Handeln wegen besonderer Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem vom Erwerbsstreben gekennzeichneten privatwirtschaftlichen Handeln regelmäßig den Vorzug einräumt. Die Werbung war daher geeignet, die Nachfrageentscheidung der Verbraucher zugunsten des Beklagten unsachlich zu beeinflussen. Im Übrigen wurde der irreführende Eindruck erweckt, dass der Beklagte auch im Rahmen der beworbenen Schornsteinarbeiten hoheitlich handeln würde, was aber infolge der Liberalisierung des Schornsteinfegerhandwerks gerade nicht mehr der Fall ist.
Während die Werbung somit gegenüber Verbrauchern unlauter und irreführend war, war diese auch geeignet, dem Beklagten einen wettbewerbswidrigen und unsachlichen Vorsprung vor seinen Mitbewerber zu verschaffen, wenn nämlich die angesprochenen Kunden das Angebot des Beklagten aus den genannten Gründen dem der Mitbewerber vorziehen. Nachteilig betroffen waren somit auch die Mitbewerber.
Die Wettbewerbszentrale rügte die Werbung des Beklagten und forderte ihn zur Unterlassung auf. Da dieser vorgerichtlich nicht bereit war, die beanstandete Werbung zu unterlassen, erhob die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht Aurich. Dieses entschied, dass der Beklagte in irreführender Weise gehandelt habe. Er habe für seine privatwirtschaftlichen Tätigkeiten die besondere Autorität in Anspruch genommen, die sich für ihn aus dem öffentlichen Amt des Bezirksschornsteinfegers ergebe. Dem Beklagten wurde unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel untersagt, privatwirtschaftliche Tätigkeiten unter Hinweis auf seine hoheitliche Position zu bewerben. Das Urteil ist rechtskräftig.
(HH 2 0061/11)
spk