Spam-Bekämpfung
Überblick
Begriff
Inhaber von E-Mail-Konten erhalten neben E-Mails von Freunden, Kunden, Geschäftspartnern oder anderen Kontakten häufig E-Mails, die Viren verbreiten, Produkte anpreisen, eine Webseite bewerben, Gewinne ausloben oder scheinbar Geschäftskontakte vermitteln sollen (häufig ein Vorleistungs-Betrug wie bei der bekannten Nigeria-Connection). Betroffen sind sowohl private als auch gewerbliche Nutzer. Von "Spam" spricht man, wenn derartige Nachrichten werblichen Charakter haben und der Empfang unerwünscht ist.
Werblich sind alle Nachrichten, die eine Ware, eine Dienstleistung oder ein Unternehmen anpreisen. Mails, die nur den Zweck haben, Viren zu verbreiten und ansonsten kein Produkt bewerben, können daher nicht als "Spam" bezeichnet werden.
Unerwünscht sind Nachrichten, die der Empfänger ohne seine Einwilligung erhält oder die ihn auf sonstige Art und Weise belästigen.
Werblich sind alle Nachrichten, die eine Ware, eine Dienstleistung oder ein Unternehmen anpreisen. Mails, die nur den Zweck haben, Viren zu verbreiten und ansonsten kein Produkt bewerben, können daher nicht als "Spam" bezeichnet werden.
Unerwünscht sind Nachrichten, die der Empfänger ohne seine Einwilligung erhält oder die ihn auf sonstige Art und Weise belästigen.
Wirtschaftliche Folgen
Durch Spam entsteht ein erheblicher Schaden. Der Schaden bei den Empfängern besteht darin, dass Arbeitszeit aufgewendet werden muss, um Spam von gewünschten Nachrichten zu trennen (oder alternativ kostenpflichtige Filter eingesetzt werden müssen). Weiterhin entstehen höhere Verbindungskosten, wenn für den Datentransfer vom E-Mail-Konto auf den lokalen Computer volumen- oder verbindungszeitabhängige Gebühren berechnet werden. Schließlich entsteht ein großer Schaden bei den Providern, die E-Mails weiterleiten, weil diese größere Datenmengen übertragen müssen. Die EU beziffert den Schaden für Unternehmen in den Mitgliedsländern der Europäischen Union mit 2,5 Milliarden EURO pro Jahr.
Grundproblem
Für den Betroffenen besteht das Problem, dass er sich nicht gegen die Zusendung der E-Mails wehren kann. Es fehlt in der Regel an einer Kennzeichnung des Absenders, so dass eigene Abwehransprüche nicht unmittelbar geltend gemacht werden können. Auch die Angaben im "Von"-Feld der Nachricht oder im so genannten Header der Nachricht helfen meist nicht weiter, weil das "Von"-Feld beliebig genutzt werden kann oder die Nachrichten ohne Wissen Dritter aus deren Accounts versandt worden sein können.
Spezielle Probleme
- (Telefon-) Mehrwertdienste:
In vielen Fällen enthält die E-Mail Hinweise auf (telefonische) Gebührennummern. Der Betroffene versucht dann, die Zusendung weiterer E-Mails über die Gebührennummer abzustellen, was ihm jedoch nicht gelingen wird. Vielmehr sind die Ziele des Spam-Versenders damit erreicht: Gebühren werden vereinnahmt und der Account des Empfängers wird bestätigt. - Scheinbarer Opt-out:
Viele Spam-E-Mails geben dem Empfänger scheinbar die Möglichkeit, durch Anklicken eines Buttons oder Hyperlinks dem Erhalt weiterer E-Mail-Werbung zu widersprechen. Reagieren Sie auf eine derartige E-Mail, zeigen Sie dem Absender, dass es sich um ein genutztes E-Mail-Konto handelt und die Werbenachrichten tatsächlich gelesen werden. Diese Information wird häufig von Adresshändlern ausgewertet und ihre „wertvolle“ E-Mail-Adresse gewinnbringend weitergegeben.
Rechtslage
Wer ohne Einwilligung E-Mail-Werbung erhält, kann rechtlich gegen den Versender vorgehen. Die Zusendung der E-Mail stellt einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte (bei Privatpersonen) oder in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (bei Gewerbetreibenden) dar. Der Betroffene kann dann Unterlassungsansprüche nach § 823 Abs. 2 iVm. § 1004 BGB geltend machen.
Gleichzeitig stellt E-Mail-Werbung ohne Einwilligung einen Wettbewerbsverstoß dar. Nach § 3 iVm. § 7 Abs. 3 UWG (der nach der UWG-Reform explizit die unverlangte E-Mail-Werbung regelt) ist Werbung unter Verwendung elektronischer Post dann eine unzumutbare Belästigung, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt.
Der daraus resultierende Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG) kann aber nicht vom Betroffenen, sondern nur vom Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) oder von Verbänden und Kammern (§ 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG), zu denen auch die Wettbewerbszentrale zählt, geltend gemacht werden.
Den Nachweis, dass möglicherweise doch eine Einwilligung des Adressaten zur Zusendung der E-Mail vorlag, muss bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Versender erbringen. Ihn trifft die Beweislast.
Das Gesetz sieht in § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass E-Mail-Werbung ohne Einwilligung unzulässig ist. Hat der werbende Unternehmer die E-Mail-Adresse im Rahmen einer Bestellung von dem Kunden erhalten und hat der Kunde der Verwendung der E-Mail-Adresse nicht widersprochen, obwohl er bei der Erhebung der Adresse und bei weiterer Verwendung auf diese Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde, so kann der Unternehmer dem Kunden eine Werbe-E-Mail für ähnliche Produkte zusenden.
Unabhängig von einer Einwilligung oder der Übersendung im Rahmen bestehender Kundenkontakte ist der Versand von E-Mail-Werbung immer unzulässig, wenn die Identität des Absenders verheimlicht wird oder wenn keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG).
Darüber hinaus kann auch bereits der Inhalt der E-Mail unzulässig sein. Hat diese beispielsweise pornographischen Einschlag oder wird auf Domains mit pornographischem Inhalt verwiesen, kann der Straftatbestand der Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB) verwirklicht sein, sofern die Inhalte nicht gesichert altersgeschützt sind.
Zurück zum Anfang >>
Gleichzeitig stellt E-Mail-Werbung ohne Einwilligung einen Wettbewerbsverstoß dar. Nach § 3 iVm. § 7 Abs. 3 UWG (der nach der UWG-Reform explizit die unverlangte E-Mail-Werbung regelt) ist Werbung unter Verwendung elektronischer Post dann eine unzumutbare Belästigung, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt.
Der daraus resultierende Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG) kann aber nicht vom Betroffenen, sondern nur vom Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) oder von Verbänden und Kammern (§ 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG), zu denen auch die Wettbewerbszentrale zählt, geltend gemacht werden.
Den Nachweis, dass möglicherweise doch eine Einwilligung des Adressaten zur Zusendung der E-Mail vorlag, muss bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Versender erbringen. Ihn trifft die Beweislast.
Das Gesetz sieht in § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass E-Mail-Werbung ohne Einwilligung unzulässig ist. Hat der werbende Unternehmer die E-Mail-Adresse im Rahmen einer Bestellung von dem Kunden erhalten und hat der Kunde der Verwendung der E-Mail-Adresse nicht widersprochen, obwohl er bei der Erhebung der Adresse und bei weiterer Verwendung auf diese Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde, so kann der Unternehmer dem Kunden eine Werbe-E-Mail für ähnliche Produkte zusenden.
Unabhängig von einer Einwilligung oder der Übersendung im Rahmen bestehender Kundenkontakte ist der Versand von E-Mail-Werbung immer unzulässig, wenn die Identität des Absenders verheimlicht wird oder wenn keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG).
Darüber hinaus kann auch bereits der Inhalt der E-Mail unzulässig sein. Hat diese beispielsweise pornographischen Einschlag oder wird auf Domains mit pornographischem Inhalt verwiesen, kann der Straftatbestand der Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB) verwirklicht sein, sofern die Inhalte nicht gesichert altersgeschützt sind.
Zurück zum Anfang >>

