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Lebensmittel

Überblick

LebensmittelDieser Schwerpunktbereich befasst sich insbesondere mit der Werbung für Lebensmittel und allen wettbewerbsrechtlichen Fragen rund um Lebensmittel.

Rechtsgrundlagen

„Lebensmittelrecht“ ist der Oberbegriff für eine Vielzahl von Vorschriften, die zum Teil Bestimmungen für einzelne Lebensmittel festlegen, angefangen von der Aromen-Verordnung bis hin zur Zucker-Verordnung (Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten). In Deutschland sind die Rahmenbedingungen im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vorgegeben. Aus der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ergeben sich die Pflichten für die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Das Lebensmittelrecht ist stark europäisch geprägt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gibt es seit dem Jahre 2002 eine europaweit geltende Basisregelung für das Lebensmittelrecht. Zukünftig wird sich Werbung darüber hinaus an der Health-Claims-Verordnung messen lassen müssen.

Health-Claims-Verordnung

Die EU hat mit der am 19. Januar 2007 in Kraft getretenen Verordnung EG Nr. 1924/2006 (so genannte Health-Claims-Verordnung) neue, einheitliche und für alle Mitgliedsstaaten geltende Regelungen über nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen geschaffen. Lebensmittel, die zukünftig mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Aussagen beworben werden sollen, müssen den Kriterien der Verordnung entsprechen.

Eine nährwertbezogene Angabe ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt - und zwar aufgrund der Energie, die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert und/oder der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält (Art.2 Abs.2 Nr.4 der Verordnung).

Gesundheitsbezogene Angabe ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (Art.2 Abs.2 Nr.5 der Verordnung).

Nährwertbezogene Aussagen dürfen nur verwendet werden, wenn bestimmte, im Anhang der Verordnung festgelegte Anforderungen erfüllt sind. So darf z. B. die Angabe „zuckerfrei“ nur verwandt werden, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Bei den gesundheitsbezogenen Aussagen unterscheidet die Verordnung mehrere Kategorien. So dürfen Risikoreduzierungsangaben oder Angaben, die sich auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern beziehen, erst nach Zulassung verwendet werden. Andere gesundheitsbezogene Angaben sollen in einer Positiv-Liste aufgenommen werden. Die Mitgliedsstaaten sollen der Europäischen Kommission bis 31. Januar 2008 die für die Positiv-Liste entsprechenden Informationen liefern. Die Gemeinschaftsliste soll bis spätestens 31. Januar 2010 verabschiedet werden.

Ein informativer Überblick über die Health-Claims-Verordnung findet sich auch auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Irreführende Werbung bei Lebensmitteln

Es ist legitim, wenn Lebensmittelunternehmer die Qualität ihrer Waren hervorheben, sei es durch Hinweise auf die Herkunft, sei es durch Hinweise auf bestimmte Eigenschaften. Häufig wird dabei die Grenze zur irreführenden Werbung überschritten. Eine irreführende Werbung ist nicht nur nach § 5 UWG, sondern auch nach zahlreichen lebensmittelrechtlichen Spezialvorschriften verboten. So ist es unzulässig, dem Trendprodukt Argan-Öl, bei dem es sich um ein Speiseöl aus einer marokkanischen Nussart handelt, eine vorbeugende Wirkung bei chronischen Krankheiten wie Alzheimer oder Parkinson zuzuschreiben.

Wettbewerbswidrig sind auch unzutreffende Herkunftsangaben. Die Wettbewerbszentrale hat ein Milch verarbeitendes Unternehmen abgemahnt, das eine Süßrahmbutter mit dem Hinweis „Qualität aus Thüringen“ auf dem Etikett in Thüringen vertrieb. Auf der Internetseite wurde ausdrücklich die regionale Bedeutung des Unternehmens als einer der größten Arbeitgeber in der Landeshauptstadt Erfurt hervorgehoben. Tatsächlich stammte die Butter aber aus Nordrhein-Westfalen. Die Bezeichnung „Biosphärenwasser“ für ein aus dem Biosphärenreservat Rhön stammendes Mineralwasser erweckt den Eindruck, hier handele es sich um ein besonders reines Mineralwasser (Oberlandesgericht Kassel, Beschluss vom 4. Juli 2007, Az. 14 W 51/07). In vielen anderen Fällen gelingt es der Wettbewerbszentrale, wettbewerbsrechtlich relevante Fragen im Vorfeld einer Werbekampagne zu klären und damit risikoreiche und kostenträchtige Wettbewerbsstreitigkeiten zu vermeiden.

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Wettbewerbszentrale RAin Christiane Köber Landgrafenstr. 24 B 61348 Bad Homburg Telefon: 06172 - 121520 Telefax: 06172 - 84422 E-Mail