Kartellrecht
Überblick
Was ist Kartellrecht?
Das Kartellrecht ist das Rechtsgebiet, das sich mit der Freiheit des Wettbewerbs befasst. Es verfolgt das Ziel, die Freiheit und Wirksamkeit des freien Marktgeschehens, die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs zu sichern. Dieses Ziel versucht das Kartellrecht dadurch zu erreichen, dass es Beschränkungen der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer verbietet (Verbot der wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen).
Das Kartellrecht hat die Aufrechterhaltung des freien Wettbewerbs im Blick, das Lauterkeitsrecht, normiert im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), regelt hingegen die Einhaltung der wettbewerblichen Spielregeln in einem freien, funktionierenden Wettbewerb.
Das Kartellrecht hat die Aufrechterhaltung des freien Wettbewerbs im Blick, das Lauterkeitsrecht, normiert im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), regelt hingegen die Einhaltung der wettbewerblichen Spielregeln in einem freien, funktionierenden Wettbewerb.
Wen betrifft Kartellrecht?
Kartellrecht betrifft jedes Unternehmen. Sowohl das inhabergeführte Einzelunternehmen als auch der multinationale, global agierende Konzern sind an die Regelungen des Kartellrechts gebunden. Das Kartellrecht schützt die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs, unabhängig von der Größe und Bedeutung der Unternehmen, von denen Beschränkungen des Wettbewerbs ausgehen.
Wo ist das Kartellrecht geregelt?
Das Kartellrecht ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Es ist neben dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) das zweite zentrale Gesetzeswerk des Wettbewerbsrechts. Das GWB verweist auf eine Reihe europarechtlicher Regelungen, die kraft Verweisung auf rein deutsche Sachverhalte unmittelbar anwendbar sind.
Daneben enthalten auch Spezialgesetze für bestimmte Bereiche kartellrechtliche Regelungen, z. B. das Telekommunikationsgesetz, das Energiewirtschaftsgesetz und das Eisenbahngesetz. Das Kartellrecht ergibt sich also aus dem Zusammenspiel von Regelungswerken unterschiedlicher Herkunft.
Daneben enthalten auch Spezialgesetze für bestimmte Bereiche kartellrechtliche Regelungen, z. B. das Telekommunikationsgesetz, das Energiewirtschaftsgesetz und das Eisenbahngesetz. Das Kartellrecht ergibt sich also aus dem Zusammenspiel von Regelungswerken unterschiedlicher Herkunft.
Was regelt das Kartellrecht?
Anliegen des Kartellrechts ist es, wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen zu verhindern. Dies geschieht auf drei Ebenen.
- Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (§ 1 GWB)
- Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, nach § 1 GWB. Diese Regelung erfasst einerseits vereinbarte oder abgestimmte Maßnahmen von Unternehmen, die auf derselben Wirtschaftsstufe tätig sind (horizontale Wettbewerbsbeschränkungen). Beispiel hierfür ist eine Gemeinschaftswerbung mehrerer Händler, in der sie eine Ware zu einem einheitlichen Preis anbieten. Andererseits betrifft das allgemeine Kartellverbot in § 1 GWB wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen im Verhältnis zwischen Lieferant und Abnehmer (vertikale Wettbewerbsbeschränkungen). Das trifft beispielsweise auf den Fall zu, dass der Warenhersteller dem Einzelhändler vorschreibt, welche Preise er von den Endverbrauchern zu fordern habe, sog. Preisbedingung.
- Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 19 bis 21 GWB): Marktbeherrschende Unternehmen handeln kartellrechtswidrig, wenn sie ihre Marktstellung missbräuchlich ausnutzen. Das kann auf vielfältige Weise geschehen. Besondere Formen des Ausnutzens einer marktbeherrschenden Stellung sind die unbillige Behinderung und die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Unternehmen (Diskriminierung). Generell unzulässig ist der Boykottaufruf.
- Zusammenschlusskontrolle (§§ 35 ff. GWB): Der Zusammenschluss von Unternehmen bedarf, wenn die beteiligten Unternehmen eine bestimmte Größe übersteigen, der Anmeldung beim Bundeskartellamt.
Ist eine Wettbewerbsbeschränkung stets unzulässig?
Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen können für das Marktgeschehen auch positive Effekte haben. Kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkungen können daher unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen gestattet sein. Dabei folgt das Gesetz dem Prinzip der Selbsteinschätzung des Unternehmers. Der Unternehmer muss anhand der rechtlichen Bestimmungen selbst beurteilen, ob sein an sich wettbewerbsbeschränkendes und daher unzulässiges Verhalten ausnahmsweise erlaubt ist. Das Prinzip der Administrativausnahme, bei dem das Kartellamt eine Freistellung vom Kartellverbot aussprach, hat der Gesetzgeber in der 7. GWB-Novelle 2005 aufgegeben.
Was sind kartellrechtsrelevante Sachverhaltsgestaltungen?
Die nachstehend dargestellten Fallgestaltungen beurteilen sich nach den Regelungen des Kartellrechts:
- Kann in einer Gemeinschaftsanzeige zusammen mit Händlerkollegen eine Ware zu einem gemeinschaftlichen Preis bewerben, der von allen beteiligten Unternehmen verlangt wird?
Eine Gemeinschaftswerbung mehrerer Unternehmen ist grundsätzlich zulässig. Wird dabei jedoch eine Ware zu einem einheitlichen, für alle beteiligten Unternehmen geltenden Preis beworben, handelt es sich um eine kartellrechtswidrige horizontale Preisabsprache (§ 1 GWB). Der Preiswettbewerb wird durch eine solche Absprache eingeschränkt, wenn nicht sogar ausgeschaltet. - Kann ich mit anderen Unternehmen verabreden, dass jedes Unternehmen seine Dienstleistungen nur in einem bestimmten Postleitzahlbezirk erbringt?
Eine derartige Gebietsabsprache ist kartellrechtswidrig, da in räumlich abgegrenzten Bereichen der Wettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern ausgeschaltet wird (§ 1 GWB). - Mein Lieferant schreibt mir vor, zu welchen Preisen ich die Waren an Endverbrauchern weiterverkaufen darf. Ist das zulässig?
Diese vertikale Preisbindung ist kartellrechtswidrig (§ 1 GWB), da die freie Preisgestaltung des Unternehmers eingeschränkt wird. Die Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikalvereinbarungen erlaubt lediglich die Festlegung von Höchstpreisen oder das Aussprechen einer unverbindlichen Preisempfehlung. Festpreise oder Preisuntergrenzen können nicht wirksam festgelegt werden, ebenso wenig Höchstrabatte auf eine unverbindliche Preisempfehlung. Nur in gesetzlich zugelassenen Fällen kann der Einzelverkaufspreis durch den Hersteller festgelegt werden (Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Tabakwaren, Arzneimittel). - Kann ich meinen Abnehmern verbieten, die bezogenen Waren über das Internet anzubieten?
Der Bundesgerichtshof hat bislang entschieden, dass es im Rahmen selektiver Vertriebssysteme für hochwertige Markenartikel zulässig ist, den Internethandel in dem Umfang einzuschränken, dass der Umsatz aus dem Internethandel geringer sein muss als der Umsatz aus dem stationären Handel. Da der Ausschluss des Internethandels eine Einschränkung des Vertriebs darstellt, handelt es sich um einen grundsätzlich nicht freistellungsfähigen Kartellrechtsverstoß (§ 1 GWB). - Mein Lieferant, ein Hersteller bekannter Markenwaren, hat seine Lieferungen an mich eingestellt.Kann ich die Weiterbelieferung verlangen?
Eine Weiterbelieferung kann verlangt werden, wenn der Lieferant ein marktstarkes Unternehmen ist und der Abnehmer als kleines oder mittleres Unternehmen keine Möglichkeit besitzt, anderweitig Waren zu erwerben (§ 20 Abs. 1 und 2 GWB). In dieser Marktsituation stellt die Nichtbelieferung eine unbillige Behinderung dar.
Welche Sanktionen drohen bei Kartellrechtsverletzungen?
Im Falle von Verstößen gegen das Kartellrecht hält das Gesetz verschiedene Sanktionsmöglichkeiten bereit. Wirtschaftsorganisationen, Mitbewerber und sonstige von dem Kartellrechtsverstoß betroffene Marktbeteiligte können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend machen (§ 33 Abs. 1 und 2 GWB). Wer durch den Kartellrechtsverstoß einen Nachteil erlitten hat, kann Schadensersatz verlangen (§ 33 Abs. 3 GWB). Die Kartellbehörde kann die Unternehmen verpflichten, das kartellrechtswidrige Verhalten abzustellen (§ 32 GWB). Kartellbehörden und Wirtschaftsorganisationen können unter bestimmten Voraussetzungen den aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten erzielten Gewinn abschöpfen (§§ 34, 34 a GWB). Darüber hinaus kann die Kartellbehörde ein Bußgeldverfahren einleiten (§§ 81ff. GWB).
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