Getränkewirtschaft
Überblick
Traditionswerbung, Altersangaben, Herkunftsbezeichnungen oder Herkunftswerbung
Seit jeher werben die Brauereien gerne mit ihren Traditionen, Wein- und Spirituosenhersteller mit Altersangaben, sowie die gesamte Getränkewirtschaft mit Herkunftsangaben. Häufig wird dabei die Grenze zur irreführenden Werbung überschritten. Im Bereich Herkunftswerbung hatte die Wettbewerbszentrale bislang Beschwerden und Beratungen im Zusammenhang mit Namen berühmter Seen, Naturparks, Klöster, dem Geburtsort des Papstes, Schlösser, Königshäuser, wie im Fall der bekannten BGH-Entscheidung „Königl. Bayerische Weisse“ (abgedruckt in: WRP 1991, S. 473 ff.) zu bearbeiten.
Wie wichtig den Unternehmen die Implementierung einer betrieblichen oder geografischen Herkunft ist, zeigt die Tatsache, dass die Wettbewerbszentrale auch in jüngster Zeit Fälle zu bearbeiten hatte, bei denen auf Etiketten mit überregional bekannten Wahrzeichen, wie etwa einem bekannten See im Voralpenland oder dem Wappen einer Hansestadt geworben wurde, das Bier jedoch nicht dort gebraut wurde. Derzeit bearbeitet die Wettbewerbszentrale einen Fall, bei dem Obstsaft nicht aus der im Etikett beworbenen Region stammt.
Zur Bewerbung von Bieren wird immer wieder die Bezeichnung „Bayerisch“ verwendet. Die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ ist aufgrund der EU-VO 2081/92, heute Verordnung EG Nr. 510/2006 des Rates, als geschützte geografische Angabe unter Schutz gestellt. Damit ist die Bezeichnung seit 2001 nunmehr in allen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft geschützt. Aus diesem Grund darf die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ nur dann für ein Bier verwendet werden, wenn dessen Herkunft tatsächlich auch Bayern ist. So wurde die Wettbewerbszentrale beispielsweise mit einem Fall betraut, in welchem eine außerhalb Bayerns ansässige Brauerei unter Abbildung des bayerischen Rautenmusters wirbt und damit potentiellen Kunden eine einschlägige Herkunft ihrer Biere suggeriert. Bekannt ist in diesem Zusammenhang auch die Auseinandersetzung um die Marke BAVARIA Holland Beer. Im Herbst 2011 hat der BGH das Berufungsurteil über den Löschungsantrag nach Aufhebung erneut an die Berufungsinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht (OLG München) hatte den Fall ausschließlich nach europäischem Recht beurteilt, der BGH stellte nun fest, dass der Löschungsanspruch nach den Bestimmungen des nationalen deutschen Markengesetztes zum Schutz geografischer Herkunftsangaben zu beurteilen ist (BGH Urteil vom 22.09.2011, Az. I ZR 69/04).
Wie wichtig den Unternehmen die Implementierung einer betrieblichen oder geografischen Herkunft ist, zeigt die Tatsache, dass die Wettbewerbszentrale auch in jüngster Zeit Fälle zu bearbeiten hatte, bei denen auf Etiketten mit überregional bekannten Wahrzeichen, wie etwa einem bekannten See im Voralpenland oder dem Wappen einer Hansestadt geworben wurde, das Bier jedoch nicht dort gebraut wurde. Derzeit bearbeitet die Wettbewerbszentrale einen Fall, bei dem Obstsaft nicht aus der im Etikett beworbenen Region stammt.
Zur Bewerbung von Bieren wird immer wieder die Bezeichnung „Bayerisch“ verwendet. Die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ ist aufgrund der EU-VO 2081/92, heute Verordnung EG Nr. 510/2006 des Rates, als geschützte geografische Angabe unter Schutz gestellt. Damit ist die Bezeichnung seit 2001 nunmehr in allen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft geschützt. Aus diesem Grund darf die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ nur dann für ein Bier verwendet werden, wenn dessen Herkunft tatsächlich auch Bayern ist. So wurde die Wettbewerbszentrale beispielsweise mit einem Fall betraut, in welchem eine außerhalb Bayerns ansässige Brauerei unter Abbildung des bayerischen Rautenmusters wirbt und damit potentiellen Kunden eine einschlägige Herkunft ihrer Biere suggeriert. Bekannt ist in diesem Zusammenhang auch die Auseinandersetzung um die Marke BAVARIA Holland Beer. Im Herbst 2011 hat der BGH das Berufungsurteil über den Löschungsantrag nach Aufhebung erneut an die Berufungsinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht (OLG München) hatte den Fall ausschließlich nach europäischem Recht beurteilt, der BGH stellte nun fest, dass der Löschungsanspruch nach den Bestimmungen des nationalen deutschen Markengesetztes zum Schutz geografischer Herkunftsangaben zu beurteilen ist (BGH Urteil vom 22.09.2011, Az. I ZR 69/04).
Imagewerbung und social sponsoring
Die Werbung mit der Förderung gemeinnütziger, caritativer oder umweltpolitischer Ziele ist im Getränke- und Lebensmittelbereich häufig anzutreffen. Ob es um Hilfe für Kinder, regionales Engagement oder den Schutz des Regenwalds geht: Werbekampagnen, die den Warenabsatz durch Gefühle wie Mitleid oder Solidarität steigern sollen, müssen transparent sein. Da ein direkter Appell an die Gefühle des Kunden den Kaufentschluss regelmäßig stark beeinflussen wird, dürfen die Hersteller den Kunden nicht in die Irre führen.
Nach einem von der Wettbewerbszentrale über mehrere Instanzen geführten Verfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 26.10.2006 (Az. I ZR 97/04) die Verknüpfung von Sponsoring-Werbung und Warenabsatz grundsätzlich für zulässig erklärt. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Obergerichte hat der BGH entschieden, dass keine allgemeine Verpflichtung besteht, den Verbraucher über die Art und Weise der Unterstützung oder die Höhe der Zuwendung zu informieren. Gleichzeitig hat der BGH klargestellt, dass das werbende Unternehmen überhaupt eine Sponsoringleistung erbringen müsse und diese nicht so geringfügig sein dürfe, dass sie die werbliche Herausstellung nicht rechtfertige.
Nach einem von der Wettbewerbszentrale über mehrere Instanzen geführten Verfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 26.10.2006 (Az. I ZR 97/04) die Verknüpfung von Sponsoring-Werbung und Warenabsatz grundsätzlich für zulässig erklärt. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Obergerichte hat der BGH entschieden, dass keine allgemeine Verpflichtung besteht, den Verbraucher über die Art und Weise der Unterstützung oder die Höhe der Zuwendung zu informieren. Gleichzeitig hat der BGH klargestellt, dass das werbende Unternehmen überhaupt eine Sponsoringleistung erbringen müsse und diese nicht so geringfügig sein dürfe, dass sie die werbliche Herausstellung nicht rechtfertige.
Gewinnspielwerbung
Gewinnspielwerbung ist im gesamten Getränkesektor überaus häufig anzutreffen und wird der Wettbewerbszentrale immer wieder zur Beurteilung vorgelegt. Gemäß § 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dürfen Gewinnspiele aber nicht an den Warenabsatz gekoppelt sein. Allerdings werden in der Praxis immer wieder Preisausschreiben, Gratisverlosungen und Geschicklichkeitsspiele an den Verkauf von Getränken gebunden. Die Wettbewerbswidrigkeit wird dadurch begründet, dass die Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust auszunutzen und das Urteil des Verbrauchers hierdurch zu trüben (Bundestags-Drucksache 15/1487, Seite 18).
Das novellierte UWG von 2008 sowie die Notwendigkeit, dass trotz Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken(UGP-Richtlinie) in das deutsche UWG 2008 die Vorschriften dieses Gesetzes weiter anhand der Richtlinie, also europarechtskonform, auszulegen sind, hat dem im deutschen Wettbewerbsrecht seit jeher bekannten Kopplungsverbot den Makel der Europarechtswidrigkeit eingebracht.
Der BGH hat schließlich das von der Wettbewerbszentrale geführte Verfahren „Plus Millionenchance“, das ein Bonus-Punkte Gewinnspiel zum Inhalt hatte, zum Anlass genommen, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob das im deutschen Recht in § 4 Nr. 6 UWG niedergelegte Kopplungsverbot mit der UGP-Richtlinie vereinbar sei (BGH Beschluss vom 5. Juni 2008, Az. I ZR 4/06 Millionenchance). Der EuGH stellte fest, dass eine Regelung die allein die Kopplung von Warenabsatz an die Gewinnmöglichkeit verbietet ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls gegen die Richtlinie verstößt.
Nach der Entscheidung des EuGH wandte der BGH in seiner Entscheidung „Millionenchance II“ (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010, Az. I ZR 4/06 Millionenchance II) die vom EuGH aufgestellten Grundsätze an. Er erklärte das Bonus-Punkte-Gewinnspiel für zulässig und verwies darauf, dass § 4 Nr. 6 UWG richtlinienkonform auszulegen sei. Demnach sei die Kopplung eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft nur dann unlauter, wenn sie im Einzelfall eine irreführende Geschäftspraxis darstelle (Art. 6, 7 UGP-Richtlinie) oder den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspreche (Art. 5 Abs. 2lit. a UGP-Richtlinie).
Das novellierte UWG von 2008 sowie die Notwendigkeit, dass trotz Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken(UGP-Richtlinie) in das deutsche UWG 2008 die Vorschriften dieses Gesetzes weiter anhand der Richtlinie, also europarechtskonform, auszulegen sind, hat dem im deutschen Wettbewerbsrecht seit jeher bekannten Kopplungsverbot den Makel der Europarechtswidrigkeit eingebracht.
Der BGH hat schließlich das von der Wettbewerbszentrale geführte Verfahren „Plus Millionenchance“, das ein Bonus-Punkte Gewinnspiel zum Inhalt hatte, zum Anlass genommen, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob das im deutschen Recht in § 4 Nr. 6 UWG niedergelegte Kopplungsverbot mit der UGP-Richtlinie vereinbar sei (BGH Beschluss vom 5. Juni 2008, Az. I ZR 4/06 Millionenchance). Der EuGH stellte fest, dass eine Regelung die allein die Kopplung von Warenabsatz an die Gewinnmöglichkeit verbietet ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls gegen die Richtlinie verstößt.
Nach der Entscheidung des EuGH wandte der BGH in seiner Entscheidung „Millionenchance II“ (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010, Az. I ZR 4/06 Millionenchance II) die vom EuGH aufgestellten Grundsätze an. Er erklärte das Bonus-Punkte-Gewinnspiel für zulässig und verwies darauf, dass § 4 Nr. 6 UWG richtlinienkonform auszulegen sei. Demnach sei die Kopplung eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft nur dann unlauter, wenn sie im Einzelfall eine irreführende Geschäftspraxis darstelle (Art. 6, 7 UGP-Richtlinie) oder den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspreche (Art. 5 Abs. 2lit. a UGP-Richtlinie).
Produktmerchandising
Das Merchandising, dass die Vermarktung ereignisspezifischer Produkte, wie T-Shirts, Gläser, Fanartikel etc. beinhaltet, macht eine genaue Prüfung von Logos, Zeichen Wort- und Bildkombinationen auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht notwendig. Dies ist aufgrund der Vorschriften zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG) sowie dem Irreführungsverbot (§ 5 UWG) erforderlich. Praxisrelevante Anlässe sind meistens sportliche Großereignisse, wie Weltmeisterschaften oder Olympiaden. So erreichten die Wettbewerbszentrale im Vorfeld der Fußball Weltmeisterschaft in Deutschland häufig Beratungsanfragen, bei denen zu klären war, ob sich Fanartikel zu stark an die Produkte offizieller Sponsoren anlehnten.
Rechtsbrüche
Im Getränkesektor ist die Palette der Verstöße gegen Rechtsnormen, die das Marktverhalten regeln sollen und die über § 4 Nr. 11 UWG zu einem Wettbewerbsverstoß führen, vielfältig. Sie kann von der Abfallwirtschaft hinsichtlich der Getränkebehältnisse bis zum Zuckerzusatz in den Getränken reichen. Besonders häufig erreichen die Wettbewerbszentrale Beschwerden im Zusammenhang mit der Preisangabenverordnung bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur Grundpreis- oder Pfandwertangabe. Aber auch jugendschutz- und lebensmittelrechtliche Vorschriften sind immer wieder Gegenstand von Beanstandungen und Beratungsanfragen.
So hatte die Wettbewerbszentrale im Lauf des Jahres 2011 eine Reihe von Fällen zu bearbeiten, bei denen in Whisky-Spirituosen der Farbstoff Zuckerkulör zugesetzt war ohne dies nach den Vorschriften der Zusatzstoffzulassungsverordnung in der Werbung entsprechend zu kennzeichnen.
In einem Grundsatzverfahren vor dem BGH klärt die Wettbewerbszentrale derzeit, ob sich ein Mineralwasser „Biomineralwasser“ nennen darf, oder ob dies gegen die Irreführungsverbote aus der EG-Öko-Verordnung (Art. 23 VO (EG) Nr. 834/2007), dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG) und dem Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (§ 11 Abs. 1 Nr.1, Nr.3 LFGB) verstößt.
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So hatte die Wettbewerbszentrale im Lauf des Jahres 2011 eine Reihe von Fällen zu bearbeiten, bei denen in Whisky-Spirituosen der Farbstoff Zuckerkulör zugesetzt war ohne dies nach den Vorschriften der Zusatzstoffzulassungsverordnung in der Werbung entsprechend zu kennzeichnen.
In einem Grundsatzverfahren vor dem BGH klärt die Wettbewerbszentrale derzeit, ob sich ein Mineralwasser „Biomineralwasser“ nennen darf, oder ob dies gegen die Irreführungsverbote aus der EG-Öko-Verordnung (Art. 23 VO (EG) Nr. 834/2007), dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG) und dem Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (§ 11 Abs. 1 Nr.1, Nr.3 LFGB) verstößt.
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