Getränkewirtschaft
Überblick
Traditionswerbung, Altersangaben, Herkunftsbezeichnungen oder Herkunftswerbung
Seit jeher werben die Brauereien gerne mit ihren Traditionen, Wein- und Spirituosenhersteller mit Altersangaben, sowie die gesamte Getränkewirtschaft mit Herkunftsangaben. Häufig wird dabei die Grenze zur irreführenden Werbung überschritten. Im Bereich Herkunftswerbung hatte die Wettbewerbszentrale bislang Beschwerden und Beratungen im Zusammenhang mit Namen berühmter Seen, Naturparks, Klöster, dem Geburtsort des Papstes, Schlösser, Königshäuser, wie im Fall der bekannten BGH-Entscheidung „Königl. Bayerische Weisse“ (abgedruckt in: WRP 1991, S. 473 ff.) zu bearbeiten.
Zur Bewerbung von Bieren wird immer wieder die Bezeichnung „Bayerisch“ verwendet. Die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ ist aufgrund der EU-VO 2081/92, heute Verordnung EG Nr. 510/2006 des Rates, als geschützte geografische Angabe unter Schutz gestellt. Damit ist die Bezeichnung seit 2001 nunmehr in allen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft geschützt. Aus diesem Grund darf die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ nur dann für ein Bier verwendet werden, wenn dessen Herkunft tatsächlich auch Bayern ist. So wurde die Wettbewerbszentrale beispielsweise mit einem Fall betraut, in welchem eine außerhalb Bayerns ansässige Brauerei unter Abbildung des bayerischen Rautenmusters wirbt und damit potentiellen Kunden eine einschlägige Herkunft ihrer Biere suggeriert.
Zur Bewerbung von Bieren wird immer wieder die Bezeichnung „Bayerisch“ verwendet. Die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ ist aufgrund der EU-VO 2081/92, heute Verordnung EG Nr. 510/2006 des Rates, als geschützte geografische Angabe unter Schutz gestellt. Damit ist die Bezeichnung seit 2001 nunmehr in allen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft geschützt. Aus diesem Grund darf die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ nur dann für ein Bier verwendet werden, wenn dessen Herkunft tatsächlich auch Bayern ist. So wurde die Wettbewerbszentrale beispielsweise mit einem Fall betraut, in welchem eine außerhalb Bayerns ansässige Brauerei unter Abbildung des bayerischen Rautenmusters wirbt und damit potentiellen Kunden eine einschlägige Herkunft ihrer Biere suggeriert.
Imagewerbung und Social sponsoring
Die Werbung mit der Förderung gemeinnütziger, caritativer oder umweltpolitischer Ziele ist im Getränke- und Lebensmittelbereich häufig anzutreffen. Ob es um Hilfe für Kinder, regionales Engagement oder den Schutz des Regenwalds geht: Werbekampagnen, die den Warenabsatz durch Gefühle wie Mitleid oder Solidarität steigern sollen, müssen transparent sein. Da ein direkter Appell an die Gefühle des Kunden den Kaufentschluss regelmäßig stark beeinflussen wird, dürfen die Hersteller den Kunden nicht in die Irre führen.
Nach einem von der Wettbewerbszentrale über mehrere Instanzen geführten Verfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 26.10.2006 (Az. I ZR 97/04) die Verknüpfung von Sponsoring- Werbung und Warenabsatz grundsätzlich für zulässig erklärt. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Obergerichte hat der BGH entschieden, dass keine allgemeine Verpflichtung besteht, den Verbraucher über die Art und Weise der Unterstützung oder die Höhe der Zuwendung zu informieren. Gleichzeitig hat der BGH klargestellt, dass das werbende Unternehmen überhaupt eine Sponsoringleistung erbringen müsse und diese nicht so geringfügig sein dürfe, dass sie die werbliche Herausstellung nicht rechtfertige.
Nach einem von der Wettbewerbszentrale über mehrere Instanzen geführten Verfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 26.10.2006 (Az. I ZR 97/04) die Verknüpfung von Sponsoring- Werbung und Warenabsatz grundsätzlich für zulässig erklärt. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Obergerichte hat der BGH entschieden, dass keine allgemeine Verpflichtung besteht, den Verbraucher über die Art und Weise der Unterstützung oder die Höhe der Zuwendung zu informieren. Gleichzeitig hat der BGH klargestellt, dass das werbende Unternehmen überhaupt eine Sponsoringleistung erbringen müsse und diese nicht so geringfügig sein dürfe, dass sie die werbliche Herausstellung nicht rechtfertige.
Gewinnspielwerbung
Gemäß § 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dürfen Gewinnspiele nicht an den Warenabsatz gekoppelt sein. Allerdings werden in der Praxis immer wieder Preisausschreiben, Gratisverlosungen und Geschicklichkeitsspiele an den Verkauf von Getränken gebunden. Das Unlauterkeitsmoment kann entfallen, wenn dem Kunden eine weitere Teilnahmemöglichkeit eingeräumt wird, die vom Erwerb der Ware unabhängig ist und eine ernsthafte Alternative zum Warenverkauf darstellt. Hier ist jeweils eine genaue Einzelfallbetrachtung dahingehend erforderlich, ob die so gestaltete Gewinnspielwerbung wettbewerbskonform erfolgt.
Produktmerchandising
Das Merchandising, dass die Vermarktung ereignisspezifischer Produkte, wie T-Shirts, Gläser, Fanartikel etc. beinhaltet, macht eine genaue Prüfung von Logos, Zeichen Wort- und Bildkombinationen auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht notwendig. Dies ist aufgrund der Vorschriften zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG) sowie dem Irreführungsverbot (§ 5 UWG) erforderlich. Praxisrelevante Anlässe sind meistens sportliche Großereignisse, wie Weltmeisterschaften oder Olympiaden. So erreichten die Wettbewerbszentrale im Vorfeld der Fußball Weltmeisterschaft in Deutschland häufig Beratungsanfragen, bei denen zu klären war, ob sich Fanartikel zu stark an die Produkte offizieller Sponsoren anlehnten.
Rechtsbrüche
Im Getränkesektor ist die Palette der Verstöße gegen Rechtsnormen, die das Marktverhalten regeln sollen und die über § 4 Nr. 11 UWG zu einem Wettbewerbsverstoß führen, vielfältig. Sie kann von der Abfallwirtschaft hinsichtlich der Getränkebehältnisse bis zum Zuckerzusatz in den Getränken reichen. Besonders häufig erreichen die Wettbewerbszentrale Beschwerden im Zusammenhang mit der Preisangabenverordnung bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur Grundpreis- oder Pfandwertangabe. Aber auch jugendschutz- und lebensmittelrechtliche Vorschriften sind immer wieder Gegenstand von Beanstandungen und Beratungsanfragen. In einem Grundsatzverfahren klärt die Wettbewerbszentrale derzeit, ob die Vorschriften der Verpackungsverordnung als Marktverhaltensregelung einzustufen sind.
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