Gesundheitshandwerk
Überblick
Zuweisungspraktiken von Ärzten
Ein Schwerpunkt der Arbeit dieses Spezialbereichs liegt in der Bekämpfung von wettbewerbs- und standesrechtlich bedenklichen Zuweisungspraktiken von Ärzten an Gesundheitsdienstleister. Diese Sachverhalte zeichnen sich aus
- durch eine Instrumentalisierung des Arztes zu Vertriebszwecken
- durch Missbrauch des Vertrauens, das der Patient in die ärztliche Tätigkeit gesetzt hat
- mit der Folge eines Eingriffs in die berechtigten wettbewerbsrechtlichen Interessen der betroffenen Leistungserbringer sowohl in der Augenoptik als auch in der Hörgeräteakustik.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen folgenden Sachverhaltsvarianten, nämlich:
- singularen Kooperationen zwischen HNO/Augenärzten und Hörgeräteakustiken/Augenoptikern
- Kooperationsmodellen, die teils von Gesundheitsdienstleistern selbst, aber auch von der medizintechnischen Industrie angeboten werden, um den Markt für Produkte, die bisher lediglich in gesundheitshandwerklichen Betrieben eingesetzt wurden, auf Arztpraxen auszuweiten
Beispiel für eine solche auf Betreiben der Wettbewerbszentrale gerichtlich verbotene singulare Kooperation ist ein Sachverhalt, über den das LG Lüneburg mit inzwischen rechtskräftiger Entscheidung vom 23.08.2006 (Az. 3 O 119/06) zu befinden hatte. Mit diesem Urteil untersagte das Gericht einem HNO-Arzt, Patienten zum Zwecke der Versorgung mit einem Hörgerät an einen ganz bestimmten namentlich benannten Hörgeräteakustikerbetrieb zu verweisen, ohne dass dafür im jeweiligen Einzelfall ein besonderer Grund vorliegt. Ein solcher hinreichender Grund für eine Zuweisung muss nach zutreffender Auffassung des Landgerichts durch die besonderen Bedürfnisse des Patienten einerseits sowie auch spezielle, nur bei dem durch die Zuweisung begünstigten Betrieb anzutreffende Leistungsmerkmale getragen sein.
Auch mit Kooperationsmodellen hat sich die Wettbewerbszentrale zu beschäftigen. So hatte sich das LG Münster mit einem Konzept eines Hörgeräteakustikunternehmens zu befassen, welches darauf angelegt war, in Abhängigkeit von der Zuweisungsintensität HNO-Ärzten Zusatzverdienste zu verschaffen (Urteil v. 18.05.2006, Az. 24 O 35/06). Entsprechende Werbeunterlagen enthielten den Appell
„Steigern Sie Ihre privatärztlichen Honorare auf der Grundlage einer qualifizierten Zusammenarbeit. … Bei 5 bis 8 Verordnungen im Monat, die wir für Ihre HNO-Facharztpraxis übernehmen, ist ein zusätzliches privatärztliches Honorar von ca. 20.000,00 Euro im Jahr durchaus realistisch“.
Das Gericht hat hier ausgeführt, dass mit einer derartigen Konzeption die angesprochenen HNO-Ärzte dazu verleitet werden, einen unmittelbaren Bezug zwischen der Bindung von Patienten an den Arzt ihres Vertrauens und dem Gewinn des Arztes herzustellen. Es sei nicht mit dem ärztlichen Berufsethos und dem lauteren Wettbewerb zu vereinbaren, Zuweisungen unter finanziellen Gesichtspunkten vorzunehmen.
Auch mit Kooperationsmodellen hat sich die Wettbewerbszentrale zu beschäftigen. So hatte sich das LG Münster mit einem Konzept eines Hörgeräteakustikunternehmens zu befassen, welches darauf angelegt war, in Abhängigkeit von der Zuweisungsintensität HNO-Ärzten Zusatzverdienste zu verschaffen (Urteil v. 18.05.2006, Az. 24 O 35/06). Entsprechende Werbeunterlagen enthielten den Appell
„Steigern Sie Ihre privatärztlichen Honorare auf der Grundlage einer qualifizierten Zusammenarbeit. … Bei 5 bis 8 Verordnungen im Monat, die wir für Ihre HNO-Facharztpraxis übernehmen, ist ein zusätzliches privatärztliches Honorar von ca. 20.000,00 Euro im Jahr durchaus realistisch“.
Das Gericht hat hier ausgeführt, dass mit einer derartigen Konzeption die angesprochenen HNO-Ärzte dazu verleitet werden, einen unmittelbaren Bezug zwischen der Bindung von Patienten an den Arzt ihres Vertrauens und dem Gewinn des Arztes herzustellen. Es sei nicht mit dem ärztlichen Berufsethos und dem lauteren Wettbewerb zu vereinbaren, Zuweisungen unter finanziellen Gesichtspunkten vorzunehmen.
Auszeichnung, Gütezeichen, Zertifizierung
Ziel von Werbemaßnahmen ist es regelmäßig, die Qualität und Leistungsfähigkeit des eigenen Betriebs herauszustellen. Hierbei wird nicht selten Bezug auf Auszeichnungen, Gütezeichen und Zertifizierungen genommen. Da diese Prädikate in der Regel von neutraler Seite verliehen werden, nimmt das Publikum diese grundsätzlich ernst und macht sie auch zur Grundlage seiner Entscheidungen. Umso wichtiger ist es zur Aufrechterhaltung des fairen Wettbewerbs, substanzlose Werbeprojekte dieser Art zu erkennen und erforderlichenfalls hiergegen vorzugehen.
In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 21.11.2006 (Az. I. - 20 U 14/06) die von einem Brancheninformationsdienst angekündigte Vergabe einer Auszeichnung „1a-Augenoptiker 2005“ als irreführend untersagt. Der Brancheninformationsdienst hatte Bewerbungsbögen für die Erlangung der Auszeichnung „1a-Augenoptiker 2005“ an interessierte Optikerbetriebe ausgegeben, die diese dann im Wege einer Selbstauskunft ausfüllen konnten. Wurden zumindest 12 der angegebenen Kriterien erfüllt und eine Schutzgebühr von 9,95 Euro entrichtet, erhielten die Optiker eine Urkunde und einen entsprechenden Aufkleber. Bei den Entscheidungskriterien handelte es sich allerdings um Belanglosigkeiten wie „bargeldlose Zahlung möglich“, „Kaffee/Erfrischungsgetränke“ oder „Sitzgelegenheit“.
Das Gericht hielt dieses Verfahren zur Vergabe der Auszeichnung „1a-Augenoptiker 2005“ für wettbewerbswidrig, weil die für die Qualität eines Optikerbetriebs maßgeblichen Leistungen, wie etwa die handwerkliche Fertigung von Sehhilfen oder auch die Ausstattung der Werkstatt und des Refraktionsraumes überhaupt nicht Gegenstand der Untersuchung waren. Vielmehr konnten sich die Augenoptiker durch Ankreuzen die Auszeichnung praktisch selbst verleihen. Eine ernsthafte Überprüfung fand nicht statt.
In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 21.11.2006 (Az. I. - 20 U 14/06) die von einem Brancheninformationsdienst angekündigte Vergabe einer Auszeichnung „1a-Augenoptiker 2005“ als irreführend untersagt. Der Brancheninformationsdienst hatte Bewerbungsbögen für die Erlangung der Auszeichnung „1a-Augenoptiker 2005“ an interessierte Optikerbetriebe ausgegeben, die diese dann im Wege einer Selbstauskunft ausfüllen konnten. Wurden zumindest 12 der angegebenen Kriterien erfüllt und eine Schutzgebühr von 9,95 Euro entrichtet, erhielten die Optiker eine Urkunde und einen entsprechenden Aufkleber. Bei den Entscheidungskriterien handelte es sich allerdings um Belanglosigkeiten wie „bargeldlose Zahlung möglich“, „Kaffee/Erfrischungsgetränke“ oder „Sitzgelegenheit“.
Das Gericht hielt dieses Verfahren zur Vergabe der Auszeichnung „1a-Augenoptiker 2005“ für wettbewerbswidrig, weil die für die Qualität eines Optikerbetriebs maßgeblichen Leistungen, wie etwa die handwerkliche Fertigung von Sehhilfen oder auch die Ausstattung der Werkstatt und des Refraktionsraumes überhaupt nicht Gegenstand der Untersuchung waren. Vielmehr konnten sich die Augenoptiker durch Ankreuzen die Auszeichnung praktisch selbst verleihen. Eine ernsthafte Überprüfung fand nicht statt.
Werbung mit der Veränderung im Leistungsrecht der Krankenkassen
Während der Gesetzgeber im Zuge des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) die Mitwirkung der gesetzlichen Krankenversicherung an der Bezahlung von Leistungen der Augenoptiker bis auf wenige Ausnahmefälle beseitigt hat, spielt dieser Aspekt für die Hörgeräteakustiker nach wie vor eine nicht unerhebliche Rolle. Die Leistungen der Krankenkasse werden oft herausgestellt, um den angesprochenen Verkehrskreisen deutlich zu machen, dass sie die bisweilen recht kostspieligen Hörsysteme ja nicht ausschließlich selbst zu bezahlen haben, sondern die Krankenversicherung sich hieran in beachtlichem Umfang beteiligt. Umso bedeutender ist es natürlich, wenn gravierende Änderungen im Leistungsrecht der Krankenversicherungen angekündigt werden. Gerade wegen des besonderen Gewichts der kassenseitigen Kostentragung kommt es bei entsprechenden Werbemaßnahmen dann darauf an, dass hier keine falschen Vorstellungen erzeugt werden.
So musste sich beispielsweise das OLG Celle in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale mit folgender Werbeankündigung eines Hörgeräte-Akustikers beschäftigen:
„Handeln Sie jetzt, solange die Krankenkassen noch Zuschüsse übernehmen!“.
Das Gericht sah die Werbung als irreführend an (Urteil vom 09.11.2006, Az. 13 U 120/06). Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher könne diese Werbeaussage durchaus dahingehend verstehen, dass die Krankenkassen in Kürze überhaupt keine Zuschüsse mehr bei der Versorgung mit Hörsystemen übernehmen. Der Hörgeräteakustiker könne sich auch nicht auf eine öffentliche Diskussionen über weitere Leistungskürzungen im Krankenversicherungswesen berufen. Dies könne jedoch nicht die hier fragliche Werbung rechtfertigen, da diese die Vorstellung hervorrufe, aufgrund von ganz konkreten Planungen der zuständigen Stellen würden die fraglichen Streichungen unmittelbar bevorstehen.
So musste sich beispielsweise das OLG Celle in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale mit folgender Werbeankündigung eines Hörgeräte-Akustikers beschäftigen:
„Handeln Sie jetzt, solange die Krankenkassen noch Zuschüsse übernehmen!“.
Das Gericht sah die Werbung als irreführend an (Urteil vom 09.11.2006, Az. 13 U 120/06). Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher könne diese Werbeaussage durchaus dahingehend verstehen, dass die Krankenkassen in Kürze überhaupt keine Zuschüsse mehr bei der Versorgung mit Hörsystemen übernehmen. Der Hörgeräteakustiker könne sich auch nicht auf eine öffentliche Diskussionen über weitere Leistungskürzungen im Krankenversicherungswesen berufen. Dies könne jedoch nicht die hier fragliche Werbung rechtfertigen, da diese die Vorstellung hervorrufe, aufgrund von ganz konkreten Planungen der zuständigen Stellen würden die fraglichen Streichungen unmittelbar bevorstehen.
Mitglieder / Kooperationspartner
Die seriöse Beschäftigung in diesem Spezialbereich erfordert eine aktive Zusammenarbeit mit berufständischen Organisationen der einzelnen Sparten. Diese erfolgt auf durchgängig mitgliedschaftlicher Basis mit den Spitzenverbänden zur Behandlung wettbewerbsbezogener Grundsatzprobleme der Gesundheitsdienstleister. Die weitere Kooperation und insbesondere die Bearbeitung vielfältiger Einzelfälle und Anfragen findet mit zahlreichen Landes- und Unterorganisationen, mit den marktführenden Großunternehmen, aber auch mit mittelständisch geprägten Unternehmen und kleineren Betrieben statt. Bedeutende Marketinggruppen aus Augenoptik und Hörgeräteakustik arbeiten ebenfalls bereits seit längerem mit der Wettbewerbszentrale als Mitglieder zusammen.
Beratung und Service
Stark zunehmende Bedeutung hat in den letzten Jahren vor allem die Beratung von Agenturen, Marketinggruppen und Einzelunternehmen erhalten. Zahlreiche Mitglieder der Wettbewerbszentrale, vor allem aus der Augenoptik und der Hörgeräteakustik nehmen die Möglichkeit wahr, ihre geplanten Werbeentwürfe und Konzepte zu Beurteilung vorzulegen.
Weiteres Element des vorbeugenden Konfliktmanagements der Wettbewerbszentrale waren in der Vergangenheit zahlreiche Auftritte ihrer Dezernenten bei verschiedenen Veranstaltungen. So wurden Vorträge bei Verbandstagungen, insbesondere der Obermeistertagung des Zentralverbandes der Augenoptiker, über neue Entwicklungen zum Werberecht für Gesundheitsdienstleister gehalten. Mehrfach wurden in den letzten Jahren auch Workshops im Rahmen des IGA-Optik-Herbstforums durchgeführt. Zudem besteht die Möglichkeit, ein Inhouse-Veranstaltung zum Thema „Der Augenoptiker im Wettbewerb“ zu buchen.
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Weiteres Element des vorbeugenden Konfliktmanagements der Wettbewerbszentrale waren in der Vergangenheit zahlreiche Auftritte ihrer Dezernenten bei verschiedenen Veranstaltungen. So wurden Vorträge bei Verbandstagungen, insbesondere der Obermeistertagung des Zentralverbandes der Augenoptiker, über neue Entwicklungen zum Werberecht für Gesundheitsdienstleister gehalten. Mehrfach wurden in den letzten Jahren auch Workshops im Rahmen des IGA-Optik-Herbstforums durchgeführt. Zudem besteht die Möglichkeit, ein Inhouse-Veranstaltung zum Thema „Der Augenoptiker im Wettbewerb“ zu buchen.
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