Gesundheitshandwerk
Aktuelles
Hier finden Sie aktuelle News-Beiträge der Wettbewerbszentrale. Ältere News-Beiträge können über die
Expertensuche leicht recherchiert werden.
Die Wettbewerbszentrale hat zwei Urteile erwirkt, durch die den Ärzten die Zuweisung von Patienten an bestimmte Leistungserbringer – Optiker bzw. Akustiker – untersagt wurde.
In dem einen Fall hatte das Landgericht (LG) Düsseldorf bereits im vergangenen Jahr einen Augenarzt zur Unterlassung verurteilt, der Patienten die Herausgabe der nach der Refraktionsbestimmung ermittelten Werte
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Bei der Wettbewerbszentrale waren mehrere Beschwerden über das Angebot einer preisgünstigen
„wieder aufladbaren Hörhilfe“ durch einen Versandhändler aus Nordrhein-Westfalen eingegangen. In der Werbung im Rahmen des Internet-Auftritts sowie in Zeitungsanzeigen war für das Gerät zum Preis von EUR 98,- geworben worden mit Aussagen wie
„Endlich alles Hören“ ,
„Hören wie ein Luchs“ oder „Jetzt bestellen und morgen schon einen perfekten Hörgenuss genießen“.
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Mit Urteil vom 17.01.2013 (Az. 2 U 92/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Werbung der Binder Optik GmbH mit der Abgabe einer „kostenlosen“ Zweitbrille bei Kauf einer Brille als unzulässig bewertet. Das Gericht sah darin im konkreten, von der Wettbewerbszentrale aufgegriffenen Fall einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 S. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Diese Norm verbietet es,
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Im August haben wir an dieser Stelle über neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Bezeichnung „Zentrum“ berichtet. Der BGH hatte in seiner Entscheidung festgestellt, dass der Begriff „Zentrum“ im Grundsatz nach wie vor auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hinweist (BGH, Urteil vom 18.01.2012, I ZR 104/10 – Neurologisch/vaskuläres Zentrum). In einer aktuellen Entscheidung aus dem Bereich der Hörgeräteakustik hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart auf diese Rechtsprechung Bezug genommen.
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Moderne Hörsysteme werden in der Werbung häufig als „unsichtbar“ bezeichnet. Ziel einer solchen werblichen Darstellung ist es natürlich, den angesprochenen Verbrauchern ihre Angst vor einer möglichen Stigmatisierung beim Tragen eines nach außen hin deutlich sichtbaren Hörgeräts zu nehmen. Doch auch wenn in den letzten Jahren große Fortschritte erzielt werden konnten, was die Sichtbarkeit bzw. Unsichtbarkeit von Hörgeräten anbelangt, erweist sich das Attribut „unsichtbar“ in seiner Absolutheit oft als falsch und damit als wettbewerbsrechtlich bedenklich.
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Die Werbung eines Internet-Brillenhändlers aus Schleswig-Holstein mit der Aussage „Abstriche bei der Qualität oder dem Service müssen natürlich nicht befürchtet werden, da alle Gläser von Augenoptikern in Schleswig-Holstein eingeschliffen werden…“ konnte von der Wettbewerbszentrale außergerichtlich im Wege der Abmahnung erfolgreich unterbunden werden.
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Bereits im vergangenen Jahr hat die Wettbewerbszentrale einen in Bayreuth ansässigen Augenarzt wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 5 der Bayerischen Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte abgemahnt. Diese Vorschrift verbietet es, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Erbringer gesundheitlicher Leistungen zu verweisen.
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Die Bekämpfung der Schwerhörigkeit rückt aufgrund der demografischen Entwicklung und der damit einhergehenden steigenden Anzahl von Menschen mit höherem Lebensalter immer stärker in den Blickpunkt der Gesundheitswerbung. Um sich von dem traditionellen Ansatz der Bekämpfung von Schwerhörigkeit durch Versorgung mit Hörgeräten abzugrenzen, warb ein Hörgeräteakustiker mit den Schlüsselbegriffen „Therapeutische Hörakustik“ bzw. der Anpreisung einer näher bezeichneten „Gehörtherapie“ mit der These, diese Maßnahmen seien geeignet, Nervenverbindungen zum Gehirn reaktivieren zu können und dadurch das Sprachverstehen erheblich zu verbessern.
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Vor kurzem wurde die Wettbewerbszentrale auf die Internetseite einer Berliner Augenärztin aufmerksam gemacht. Dort fand sich der Hinweis
„Der Optiker unseres Vertrauens: …“,
im Rahmen dessen ein Augenoptikbetrieb namentlich genannt wurde. Außerdem führte ein Link zur Webseite dieses Optikers.
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Nachdem sich der Bundesgerichtshof in zwei Grundsatzentscheidungen zu Fragen der Kooperation zwischen Augenoptikern und Augenärzten geäußert hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2009, Az. I ZR 13/07, - Brillenversorgung, und Urteil vom 24.06.2010, Az. I ZR 182/08, - Brillenversorgung II) beschäftigte sich der Senat nunmehr mit ähnlicher Problematik in zwei weiteren Entscheidungen vom 13. Januar 2011, Az. I ZR 111/08 und 112/08, - Hörgeräteversorgung II.
In diesen Entscheidungen ging es um Zuweisungspraktiken zweier HNO-Ärzte an ein Hörgeräteakustikunternehmen mit einem entsprechenden Betrieb vor Ort.
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