Finanzmarkt
Überblick
Banken
Im Bereich der Bankenwerbung spielen nicht nur spezielle Gesetze wie zum Beispiel das Kreditwesengesetz (KWG) eine Rolle. Vielmehr muss sich die Werbung der Banken auch an dem für alle Werbetreibenden geltenden Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) messen lassen.
Die Wettbewerbszentrale bearbeitet in diesem Bereich insbesondere Fälle zu irreführender Werbung. Wird beispielsweise im Rahmen der Werbung für ein Girokonto der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine kostenlose Kontoführung, obwohl tatsächlich Kontoführungsgebühren berechnet werden, verstößt dies gegen das Irreführungsverbot.
Werben Banken mit ihrem bei einer externen Ratingagentur erzielten Ratingergebnis, muss die Werbeaussage mit den Tatsachen übereinstimmen. Irreführend ist es beispielsweise, wenn eine Bank mit einem „hervorragenden Ratingergebnis“ wirbt, obwohl fast alle bis zu diesem Zeitpunkt gerateten Banken das gleiche Ergebnis erzielt haben und de facto fünf bessere Ratingergebnisse hätten erzielt werden können.
Nicht nur irreführend ist es, wenn Unternehmen die Bezeichnung „Bank“ oder „Sparkasse“ in ihrer Firmierung führen, obwohl ihr Unternehmen keine Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften besitzt. Eine solche Erlaubnis ist aber nach dem Kreditwesengesetz erforderlich.
Das Thema Einlagensicherung wird durch die vom Bundestag beschlossene Erhöhung der gesetzlichen Einlagensicherung und der Abschaffung des Selbstbehalts für die Kunden neue Aktualität bekommen. Anders als bei den freiwilligen Sicherungseinrichtungen, die zum Teil ein Werbeverbot beinhalten, ist damit zu rechnen, dass die höhere Einlagensicherung zum Thema in der Werbung wird. Dabei werden die Finanzinstitute den zum Jahresanfang neu geschaffenen Tatbestand des Anhangs Nr. 10 zu § 3 UWG zu beachten haben, wonach die Darstellung eines gesetzlichen Rechts als Besonderheit des Angebots generell verboten worden ist. Die Europäische Union führt zu dem Thema Einlagensicherung gerade eine europaweite Konsultation durch in deren Rahmen auch überlegt werden soll, ob die Werbung für diese Sicherungssysteme zusätzlich reguliert werden soll (>> Europäische Kommission - Einlagensicherungssysteme).
Die Wettbewerbszentrale bearbeitet in diesem Bereich insbesondere Fälle zu irreführender Werbung. Wird beispielsweise im Rahmen der Werbung für ein Girokonto der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine kostenlose Kontoführung, obwohl tatsächlich Kontoführungsgebühren berechnet werden, verstößt dies gegen das Irreführungsverbot.
Werben Banken mit ihrem bei einer externen Ratingagentur erzielten Ratingergebnis, muss die Werbeaussage mit den Tatsachen übereinstimmen. Irreführend ist es beispielsweise, wenn eine Bank mit einem „hervorragenden Ratingergebnis“ wirbt, obwohl fast alle bis zu diesem Zeitpunkt gerateten Banken das gleiche Ergebnis erzielt haben und de facto fünf bessere Ratingergebnisse hätten erzielt werden können.
Nicht nur irreführend ist es, wenn Unternehmen die Bezeichnung „Bank“ oder „Sparkasse“ in ihrer Firmierung führen, obwohl ihr Unternehmen keine Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften besitzt. Eine solche Erlaubnis ist aber nach dem Kreditwesengesetz erforderlich.
Das Thema Einlagensicherung wird durch die vom Bundestag beschlossene Erhöhung der gesetzlichen Einlagensicherung und der Abschaffung des Selbstbehalts für die Kunden neue Aktualität bekommen. Anders als bei den freiwilligen Sicherungseinrichtungen, die zum Teil ein Werbeverbot beinhalten, ist damit zu rechnen, dass die höhere Einlagensicherung zum Thema in der Werbung wird. Dabei werden die Finanzinstitute den zum Jahresanfang neu geschaffenen Tatbestand des Anhangs Nr. 10 zu § 3 UWG zu beachten haben, wonach die Darstellung eines gesetzlichen Rechts als Besonderheit des Angebots generell verboten worden ist. Die Europäische Union führt zu dem Thema Einlagensicherung gerade eine europaweite Konsultation durch in deren Rahmen auch überlegt werden soll, ob die Werbung für diese Sicherungssysteme zusätzlich reguliert werden soll (>> Europäische Kommission - Einlagensicherungssysteme).
Versicherungen und Versicherungsvermittler
Ähnlich wie im Bankensektor sind in der Versicherungsbranche neben dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) Spezialgesetze wie das Versicherungsaufsichts- oder das Versicherungsvertragsgesetz zu beachten.
Die Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Jahr 2007 durch die Umsetzung der Versicherungsvermittler-Richtlinie 202/92/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates haben für die Versicherungsbranche wie erwartet zu einschneidenden Veränderungen geführt. Die am 22.05.2007 in Kraft getretene Neuregelung des Versicherungsvermittler-Rechtes durch die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und- Beratung haben zu umfangreichen Informations- und Aufklärungspflichten geführt, deren Auslegung durchaus streitig ist. In der Verordnung ist u. a. vorgesehen, dass ein Versicherungsvermittler beim ersten Geschäftskontakt neben Namen und Anschrift weitere umfangreiche Auskünfte über seine Tätigkeit als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter zu geben hat. Ob und wann diese Informationspflicht einsetzt und wann der Tatbestand des ersten Geschäftskontaktes erfüllt ist, ist in der Fachwelt durchaus streitig. Hier wird die Rechtsprechung Klarheit bringen müssen, ob die in der Verordnung geforderten Angaben z. B. bereits im Rahmen eines Internetimpressums anzugeben sind.
Ebenfalls im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007 grds. als erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister. Die Nichtbefolgung dieser Pflichten stellt einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG dar.
Beschwerden gibt es im Bereich von Versicherungsprodukten u.a. über Werbung, die als solche nicht erkennbar ist und auch über belästigende Werbemaßnahmen wie Telefonanrufe und Fax- oder e-mail Spam. Dazu sind durch die UWG Reform 2008 und das Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen gesetzliche Verschärfungen in Kraft getreten, die noch in den Unternehmen umgesetzt werden müssen.
Unlauter ist es zudem , wenn ein Unternehmen mit der Bezeichnung „Versicherung“ oder „Assekuranz“ firmiert, ohne dass es eine Erlaubnis zum Betrieb von Versicherungsgeschäften besitzt. Eine solche Erlaubnis ist nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erforderlich.
Die Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Jahr 2007 durch die Umsetzung der Versicherungsvermittler-Richtlinie 202/92/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates haben für die Versicherungsbranche wie erwartet zu einschneidenden Veränderungen geführt. Die am 22.05.2007 in Kraft getretene Neuregelung des Versicherungsvermittler-Rechtes durch die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und- Beratung haben zu umfangreichen Informations- und Aufklärungspflichten geführt, deren Auslegung durchaus streitig ist. In der Verordnung ist u. a. vorgesehen, dass ein Versicherungsvermittler beim ersten Geschäftskontakt neben Namen und Anschrift weitere umfangreiche Auskünfte über seine Tätigkeit als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter zu geben hat. Ob und wann diese Informationspflicht einsetzt und wann der Tatbestand des ersten Geschäftskontaktes erfüllt ist, ist in der Fachwelt durchaus streitig. Hier wird die Rechtsprechung Klarheit bringen müssen, ob die in der Verordnung geforderten Angaben z. B. bereits im Rahmen eines Internetimpressums anzugeben sind.
Ebenfalls im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007 grds. als erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister. Die Nichtbefolgung dieser Pflichten stellt einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG dar.
Beschwerden gibt es im Bereich von Versicherungsprodukten u.a. über Werbung, die als solche nicht erkennbar ist und auch über belästigende Werbemaßnahmen wie Telefonanrufe und Fax- oder e-mail Spam. Dazu sind durch die UWG Reform 2008 und das Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen gesetzliche Verschärfungen in Kraft getreten, die noch in den Unternehmen umgesetzt werden müssen.
Unlauter ist es zudem , wenn ein Unternehmen mit der Bezeichnung „Versicherung“ oder „Assekuranz“ firmiert, ohne dass es eine Erlaubnis zum Betrieb von Versicherungsgeschäften besitzt. Eine solche Erlaubnis ist nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erforderlich.
Sonstige Finanzdienstleister
Eine deutliche Zunahme der Beschwerden und Sachvorgänge konnte die Wettbewerbszentrale im Bereich der Finanzdienstleistungsbranche generell verzeichnen. Wiederum eine ganze Reihe von Fällen beschäftigt sich mit den immer wieder gerne benutzten Hinweisen auf die Zuständigkeit und Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Gerade in Zeiten der Finanzkrise, in denen alle Beteiligten der Finanzbranchen um das Vertrauen von Kunden bemüht sind, macht es natürlich einen besonders guten Eindruck, wenn man u. a. die Behauptung aufstellt, dass sämtliche von dem Anbieter vermittelten Geldanlagen und Produkte von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überprüft wurden – auch wenn das tatsächlich nicht zutreffend ist. Auch der generelle Hinweis auf die Aufsicht der BaFin durch solche Unternehmen und Anbieter, die der Aufsicht gar nicht unterliegen, werden im Wege der Abmahnung verfolgt.
Zurück zum Anfang >>
Zurück zum Anfang >>

