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Finanzmarkt

Überblick

FinanzbrancheDieser Schwerpunktbereich befasst sich insbesondere mit der Werbung für Finanzdienstleistungen und -produkte von Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistern sowie alle wettbewerbsrechtlichen Fragen in dieser Branche.

Banken

Im Bereich der Bankenwerbung spielen nicht nur spezielle Gesetze wie zum Beispiel das Kreditwesengesetz (KWG) eine Rolle. Vielmehr muss sich die Werbung der Banken auch an dem für alle Werbetreibenden geltenden Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) messen lassen.

Am 11. Juni 2010 sind die Regelungen für die Bewerbung von Krediten in Kraft getreten, die Handel und Banken gleichermaßen betreffen. Die Wettbewerbszentrale hat 2011 unter Federführung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am „Internet Sweep 2011 on consumercredit“ im Auftrag der EU Kommission teilgenommen. Dabei handelt es sich um eine von der EU Kommission geleitete Untersuchung zum Verbraucherschutz in den Mitgliedstaaten. Für das Jahr 2011 wurden Internetportale von Banken und Kreditvermittlern auf die Einhaltung insbesondere dieser neuen Informationsregeln untersucht. Dabei wurden bundesweit die Webseiten verschiedener Anbieter geprüft.

Bei mehr als 15 Banken und Kreditvermittlern wurde festgestellt, dass die Angaben zu Zinssätzen oder die weiteren den angebotenen Kredit betreffenden Informationen nicht den Regelungen in der Preisangabenverordnung entsprachen und im Wege der Abmahnung beanstandet. So warb zum Beispiel eine Hamburger Bank mit Zinssätzen, bei denen nicht erkennbar war, ob es sich um den effektiven Jahresszins oder den Sollzins für den Kredit handelte (F 5 0853/11). Bei einigen Banken war entweder gar kein 2/3 Beispiel angegeben oder dieses als solches nicht erkennbar (F 5 0911/11). Über das 2/3 Beispiel können Verbraucher nachvollziehen, ob die im Blickfang beworbenen günstigen Kreditzinsen für die Mehrzahl der Kunden überhaupt zu erhalten sind. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle wurden strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben, in 3 Fällen (F 5 0853/11,
F 5 0854/11 und F 5 0857/11) wurde eine gerichtliche Klärung eingeleitet.

Telefonwerbung

Auch Banken benutzen zur Neukundengewinnung das Mittel der telefonischen Kontaktaufnahme ungeachtet der Tatsache, dass derartige Belästigungen mit den Mitteln des lauteren Wettbewerbs nicht in Einklang stehen.

So rief die Mitarbeiterin einer Großbank einen Bestattungsunternehmer an, um ihn zu veranlassen, ein Konto in der örtlichen Filiale der Bank zu eröffnen. Gleichzeitig wurde ihm angeboten, die Filiale vor Ort bei einem persönlichen Besuch kennen zu lernen. Der Bestattungsunternehmer hatte weder dort ein Konto noch sonst in irgendeiner Weise Kontakt zu der Bank.

Auch bei Gewerbetreibenden ist ein Werbeanruf nach den Regeln des lauteren Wettbewerbs nur zulässig, wenn er sich mit dieser Werbung ausdrücklich einverstanden erklärt hat oder aber konkrete Umstände vorliegen, nach denen der Anrufende vermuten kann, dass der Angerufene mit einer Werbung per Telefon einverstanden sein werde.

Nachdem die Bank auf die Abmahnung (F 5 0547/11) wegen unzulässiger Telefonwerbung die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, erließ das Landgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Wettbewerbszentrale eine einstweilige Verfügung (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.07.2011, Az. 3-08 O 83/11 ), mit der der Bank bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel untersagt wird, Telefonwerbung ohne ausdrückliches oder mutmaßliches Einverständnis des Angerufenen zu betreiben. Das Gericht folgte dabei der Argumentation der Wettbewerbszentrale, dass weder das von der Bank vorgebrachte eventuelle Interesse des Bestatters, die Finanzierung von Beerdigungskosten seinen Kunden anzubieten, noch das Angebot von zinsgünstigen Investitionsdarlehen für Unternehmer als Rechtfertigung für derartige Werbeanrufe ausreichen. Auch die von der Bank ins Feld geführte Angabe der Telefonnummer des Bestatters auf seiner Internetseite bedeute keine ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung in Telefonwerbung.

Irreführung

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Itzehoe eine Bank zur Unterlassung der irreführenden Werbung für eine Visakarte verurteilt, wenn die Ausstellung dieser Karte entgegen der werblichen Ankündigung von einem monatlichen Geldeingang auf dem Girokonto abhängig gemacht wird (Urteil vom 20.03.2012, Az. 5 O 80/11 – nicht rechtskräftig).

Die Bank hatte im Internet und Zeitungsanzeigen für die Eröffnung eines „kostenlosen Girokontos“ mit folgendem Hinweis geworben:
  • „Kostenloses Girokonto.
  • Ohne Mindestgeldeingang.
  • Kostenlose EC- und Visakarte.
  • Kostenlos weltweit Bargeld abheben."

Einem Kunden, der aufgrund dieser Werbung ein Konto bei der Bank eröffnet hatte, bestätigte die Bank zwar die Eröffnung seines Girokontos, verweigerte aber gleichzeitig die Ausstellung der von ihm beantragten Visakarte. Zur Begründung teilte die Bank mit, dass sie „aufgrund eines objektiven automatisierten Verfahrens derzeit dem Wunsch auf Ausstellung einer Kreditkarte nicht entsprechen kann“. Als der Kunde im Hinblick auf die Werbeankündigung nochmals nachfasste, wurde ihm von der Bank per E-Mail mitgeteilt: „Ihren Auftrag prüfen wir gerne erneut, wenn Ihr Konto regelmäßige monatliche Geldeingänge (z. B. in Form von Gehalt) aufweist.“

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Ankündigung der Ausstellung einer Visakarte im Rahmen der Bewerbung des kostenlosen Girokontos als irreführend, weil entgegen der werblichen Ankündigung „Ohne Mindestgeldeingang“ die Ausstellung der Visakarte von einem Gehaltseingang abhängig gemacht wurde. Die Direktbank verteidigte sich u. a. damit, dass sie sich eine Bonitätsprüfung vorbehalten müsse und lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab, weshalb die Wettbewerbszentrale Klage erhoben hatte.

Das Gericht weist in seinem Urteil daraufhin, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher die Werbung der Bank so verstehen könne, dass auch ohne Mindestgeldeingang auf jeden Fall eine kostenlose Visakarte erhältlich sei. Dies sei aber tatsächlich nicht der Fall. Die Bank mache offensichtlich die Ausstellung der Visakarte von der durch Gehaltseingänge nachgewiesenen Bonität des Kunden abhängig, was aus der Werbung nicht hervorgehe. Auch nach der Gestaltung der Werbung habe der Kunde keinen Grund, an der Möglichkeit der Ausstellung der Visakarte ohne monatlichen Gehaltseingang zu zweifeln.

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Versicherungen und Versicherungsvermittler

Ähnlich wie im Bankensektor sind in der Versicherungsbranche neben dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) Spezialgesetze wie das Versicherungsaufsichts- oder das Versicherungsvertragsgesetz zu beachten.

Registrierung

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007 grds. als erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister. Die Nichtbefolgung dieser Pflichten stellt einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG dar.
Unlauter ist es zudem, wenn ein Unternehmen mit der Bezeichnung „Versicherung“ oder „Assekuranz“ firmiert, ohne dass es eine Erlaubnis zum Betrieb von Versicherungsgeschäften besitzt. Eine solche Erlaubnis ist nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erforderlich.

Telefonwerbung

Gleich mehrfach musste die Wettbewerbszentrale im Bereich der Werbung per Telefon, Telefax oder E-Mail gegen Versicherungsgesellschaften und die für sie tätigen Vermittler vorgehen, die ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis des Empfängers in dieser Weise Verbraucher belästigten. Nach der Neuregelung des UWG 2008 setzen alle diese Werbeformen das vorherige ausdrückliche Einverständnis mit dieser Form der Werbung voraus.
So warb die Tochtergesellschaft einer bedeutenden privaten Krankenversicherungsgesellschaft sowohl gegenüber Endverbrauchern als auch gegenüber Unternehmern für Beratungsleistungen im Bereich der privaten Krankenversicherungen per Telefon (F 5 0973/09). In den Telefonanrufen wurde ein kostenloser Versicherungsvergleich angeboten mit dem Ziel, Kosteneinsparungen herbeizuführen. Das Landgericht München (LG München, Urteil vom 30.12.2010, Az. 1 HKO 7394/10) hatte die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass derartige Anrufe unzulässig sind. Das Oberlandesgericht München (OLG München, Beschlüssen vom 29. April 2011 sowie vom 19. Mai 2011, Az. 6 U 458/11) hat nochmals bestätigt, dass derartige Werbeanrufe gegen das Verbot der belästigenden Werbung verstoßen. In der Begründung bestätigt das Oberlandesgericht, dass eine telefonische Kommunikation ohne jeglichen vorherigen Geschäftskontakt ausschließlich zum Zwecke der Unterbreitung eines entgeltlichen Angebotes unzulässig ist. Darüber hinaus bestätigt das Gericht, dass es zur Rechtfertigung des Anrufes nicht ausreiche, wenn der per Telefon Werbende von einem aktuellen oder konkreten Bedarf des Angerufenen an der angebotenen Leistung ausgehen darf. Dies reiche gerade nicht, um ein mutmaßliches Einverständnis mit dem Werbeanruf zu unterstellen. Das Gericht betont darüber hinaus, dass sich die erforderliche mutmaßliche oder konkrete Einwilligung gerade auch auf die spezifische Art der Kontaktaufnahme, nämlich per Telefon, beziehen müsste, was ohne konkrete Anhaltspunkte ebenfalls nicht angenommen werden kann

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Sonstige Finanzdienstleister

Eine deutliche Zunahme der Beschwerden und Sachvorgänge konnte die Wettbewerbszentrale im Bereich der Finanzdienstleistungsbranche generell verzeichnen.

Irreführung

Wiederum eine ganze Reihe von Fällen beschäftigt sich mit den immer wieder gerne benutzten Hinweisen auf die Zuständigkeit und Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Gerade in Zeiten der Finanzkrise, in denen alle Beteiligten der Finanzbranchen um das Vertrauen von Kunden bemüht sind, macht es natürlich einen besonders guten Eindruck, wenn man u. a. die Behauptung aufstellt, dass sämtliche von dem Anbieter vermittelten Geldanlagen und Produkte von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überprüft wurden – auch wenn das tatsächlich nicht zutreffend ist. Auch der generelle Hinweis auf die Aufsicht der BaFin durch solche Unternehmen und Anbieter, die der Aufsicht gar nicht unterliegen, werden im Wege der Abmahnung verfolgt.

Mit dem Hinweis „Genehmigung in Höhe von 100.000 Euro“ warb ein Unternehmen für den Abschluss von so genannten „Finanzsanierungsverträgen“. In dem schriftlich unterbreiteten Angebot bezeichnete sich das Unternehmen als renommierte Gesellschaft, das sehr erfolgreich Lösungen für finanzielle Angelegenheiten vermittelt. Auch im Internetauftritt des Unternehmens wird für die Vermittlung von Sofortkrediten, Eilkrediten und Krediten ohne Schufa geworben. Im weiteren Verlauf der Werbung wird neben dem Betrag von 100.000,00 €, der monatlichen Rate und der Laufzeit auch darauf hingewiesen, dass das Unternehmen eine verbindliche Zusage für die Vermittlung eines genehmigten Finanzsanierungsvertrages (Absage ausgeschlossen!) unterbreitet.

Tatsächlich handelt es sich bei dem angebotenen „Finanzsanierungsvertrag“ lediglich um das Angebot einer Dienstleistung, für die sich das Unternehmen ein Honorar versprechen lässt, bei einer Kreditsumme von 100.000,00 € insgesamt 847,50 €. Diese Kosten muss der Kunde in jedem Fall aufbringen unabhängig von der Frage, ob eine Finanzsanierung z. B. in Form eines Kredites überhaupt zustande kommt. Denn gemäß den dem Vertrag zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht der Vertrag weder eine Kredit- oder Darlehensbeschaffung bzw. –vermittlung vor, noch werden dem Auftraggeber neue liquide Mittel jedweder Art zur Verfügung gestellt. Das Landgericht Münster schloss sich (LG Münster, Urteil vom 24.08.2011,Az. 026 O 55/11, F 5 0172/11) der Auffassung der Wettbewerbszentrale an, dass eine derartige Werbung, die den Eindruck einer sicheren Kreditvermittlung vermittelt, irreführend ist. Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass insbesondere das Wort „Finanzsanierung“ geeignet sei, bei dem angesprochenen, ohnehin eher schwach kreditfähigen Verbraucher die Vorstellung einer Finanzsanierung durch Kreditvergabe hervorzurufen. Die per Post oder per E-Mail verschickten Werbeschreiben seien darauf angelegt, die Vorstellung einer Kreditbeschaffung zu erzeugen, was jedoch tatsächlich nicht der Fall sei. Das Gericht verurteilte die beklagte Gesellschaft nicht nur zur Unterlassung der irreführenden Äußerungen, sondern auch hinsichtlich der versandten E-Mails zur Unterlassung von E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers. Der Kreditvermittler legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Münster Berufung zum Oberlandesgericht Hamm ein. Im Rahmen der am 20.03.2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung (Az. I-19 U 196/11) wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass es die Bewertung der Werbung des Kreditvermittlers als irreführend teile. Das Landgericht Münster habe mit zutreffender Begründung das Werbeschreiben als irreführend eingestuft. Daraufhin nahm die Beklagte die Berufung zurück, sodass das Urteil des Landgerichts Münster vom 24.08.2011 rechtskräftig geworden ist.
Eine deutliche Zunahme der Beschwerden und Sachvorgänge konnte die Wettbewerbszentrale im Bereich der Finanzdienstleistungsbranche generell verzeichnen. Wiederum eine ganze Reihe von Fällen beschäftigt sich mit den immer wieder gerne benutzten Hinweisen auf die Zuständigkeit und Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Gerade in Zeiten der Finanzkrise, in denen alle Beteiligten der Finanzbranchen um das Vertrauen von Kunden bemüht sind, macht es natürlich einen besonders guten Eindruck, wenn man u. a. die Behauptung aufstellt, dass sämtliche von dem Anbieter vermittelten Geldanlagen und Produkte von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überprüft wurden – auch wenn das tatsächlich nicht zutreffend ist. Auch der generelle Hinweis auf die Aufsicht der BaFin durch solche Unternehmen und Anbieter, die der Aufsicht gar nicht unterliegen, werden im Wege der Abmahnung verfolgt.

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Werbung für die Finanzierung von Konsumgüterkaufgeschäften und Abschluss von Kreditverträgen

Informationspflichten in der Werbung

Wird gegenüber Verbrauchern für die Finanzierung des Kaufs von Konsumgütern wie Fernseher, Haushaltsgeräte oder Computern mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen geworben, die die Kosten des Kreditvertrages betreffen, ist der neue § 6a PAngV zu beachten. Wird in der Werbung lediglich auf die Möglichkeit einer Finanzierung hingewiesen, z. B. „Finanzierung möglich“, gilt § 6a PAngV nicht. Weitere Ausnahmen sind in § 491 BGB enthalten, z. B. bei einem Nettokreditbetrag geringer als 200 Euro oder auch, wenn der Kredit binnen 3 Monaten zurückgezahlt wird und mit lediglich geringen Kosten verbunden ist (vgl. § 491 Nr. 1 und Nr. 3 BGB).

Wird mit „0,00 % effektiver Jahreszins“ geworben, ist umstritten, ob § 6a PAngV zu beachten ist. Da jedoch die 0 eine Zahl und ein effektiver Jahreszins von 0,00 % ein Zinssatz ist, dürfte § 6 A PAngV anwendbar sein.

§ 6a PAngV ist unabhängig davon zu beachten, ob die Werbung in einem Zeitungsinserat geschaltet ist, im Radio oder TV läuft, in einem Flyer oder im Internet geworben wird. § 6a PAngV gilt daher z. B. auch für Preisschilder, die in den Geschäftsräumen ausliegen oder sich am Regal bei der Ware befinden. Dies gilt ebenso bei der Werbung für den Abschluss von Kreditverträgen.

Standardinformationen

Zumindest folgende Informationen zu den Kosten des Kreditvertrages (= Standardinformationen) müssen nach § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV „klar, verständlich und auffallend“ formuliert und nach § 6 Abs. 3 PAngV anhand eines repräsentativen Beispiels erläutert werden:

Sollzinssatz (= bisheriger Nominalzins) mit Erläuterung, ob gebunden oder veränderlich oder aus beiden Varianten kombiniert.
Alle für den Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages anfallenden Kosten in Euro, z. B. Kreditbearbeitungsgebühren.
  • Nettokreditbetrag = Summe aller Beträge, die dem Verbraucher aufgrund des Kreditvertrages zur Verfügung gestellt wird und von ihm zurückgezahlt werden muss
  • Effektiver Jahreszins mit 2 Nachkommastellen
  • Vertragslaufzeit in Monaten
  • Barzahlungspreis
  • Betrag der monatlichen Raten
  • Betrag einer etwaigen Anzahlung und der Schlussrate
  • Soweit möglich der Gesamtbetrag des Kredits
  • Kosten eines etwaigen Versicherungsvertrages, falls zwingende Bedingung für Gewährung des Kredits, z. B. Restschuldversicherung, oder sonstigen Vertrages über andere Zusatzleistungen; falls nicht bezifferbar, muss der Verbraucher „klar, verständlich und auffallend“ zusammen mit dem effektiven Jahreszins darauf aufmerksam gemacht werden, dass ein solcher Vertrag noch zusätzlich abgeschlossen werden muss und mit weiteren Kosten verbunden ist.
  • Kreditvermittlungshinweis = … vermittelt für …
  • Hinweis darauf, dass für den Kredit Bonität vorausgesetzt wird

Form der Information

Die Standardinformationen müssen „klar, verständlich und auffallend“ formuliert werden. Dies bedeutet, dass die Informationen optisch bzw. akustisch in der Nähe des beworbenen Zinssatzes hervorgehoben werden müssen.

„Auffallend“ bedeutet „in besonderer Art und Weise gegenüber anderen Informationen optisch,
akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben“.

Die gesetzlichen Änderungen bedeuten nicht, dass eine blickfangmäßige Werbung mit einem effektiven Jahreszins oder der monatlichen Rate nicht mehr in Betracht kommen. Es geht darum, dass der Werbende nicht mehr nur eine „besonders günstige Zahl“, z. B. einen „effektiven Jahreszins ab …%“ oder eine „monatliche Rate ab … €“, herausstellt. Er muss genauso auch auf die weiteren Bedingungen für die Finanzierung hinweisen.

Nicht notwendig ist, dass die Standardinformationen genauso herausgestellt sind wie die „besonders günstige Zahl“. Notwendig ist eine Hervorhebung gegenüber den „anderen Informationen“ wie z. B. den technischen Merkmalen der Produkte. Allein auf die Größe der Pixel wird man bei den Printmedien auch hier nicht abstellen können. Auch eine auffällige Gestaltung der Angaben wird eine Rolle spielen und z. B. auch, ob sie strukturiert sind. Jedenfalls müssen die Standardinformationen am Blickfang der werblichen Hauptaussage, z. B. „effektiver Jahreszins von …%“ oder „monatliche Rate nur …“, teilnehmen. Fest steht damit auch, dass ein Sternchen, das in einem durchlaufenden Fließtext am Rande des Inserats oder in einem TV-Spot aufgelöst wird, nicht ausreicht. Hier muss man abwarten, wie streng die Gerichte entscheiden werden.

Bezogen auf TV und Radio ist nicht ausgeschlossen, dass ein solcher wie der bekannte Satz aus der Pharmawerbung „Zu Risiken und Nebenwirkungen ……“ notwendig werden wird. Da TV nicht nur Hören, sondern insbesondere Sehen bedeutet, könnte auch die ausreichend lange Einblendung der Standardinformationen ausreichen. Auch hier muss man abwarten, wie die Gerichte entscheiden werden.

Repräsentatives Beispiel

Zusätzlich müssen die Standardinformationen in der Werbung anhand eines repräsentativen Beispiels erläutert werden.

Ein Beispiel ist repräsentativ, wenn zu erwarten ist, dass 2/3 der umworbenen Verbraucher den Kreditvertrag zu den beispielhaft aufgeführten Konditionen abschließen können. In § 6a Abs. 3 PAngV wird diesbezüglich zwar nur auf den effektiven Jahreszins abgestellt. Aus Art. 4 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ergibt sich jedoch, dass sich die Repräsentativität des Beispiels nicht nur auf den effektiven Jahreszins bezieht, sondern auf sämtliche Standardinformationen zu den Kosten eines Kreditvertrages und dass auch das repräsentative Beispiel „klar, verständlich und auffallend“ formuliert sein muss.

Sind die Konditionen und Parameter eines Kredits fix, entspricht das repräsentative Beispiel aus § 6a Abs. 3 PAngV den Standardinformationen aus § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV. Es dürfte daher, wenn überhaupt notwendig, der Hinweis ausreichen, dass die aufgeführten Standardinformationen zugleich das repräsentative Beispiel aus § 6a PAngV bilden, was sich z. B. wie folgt formulieren ließe:

„Die Angaben entsprechen zugleich dem 2/3 Beispiel nach § 6a Abs. 3 PAngV.“

Wird dagegen blickfangmäßig mit z. B. einem „ab“-Zinssatz oder einer „monatlichen Rate ab … Euro“ geworben, muss in den Standardinformationen aus § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV die gesamte Zinsspanne bzw. Spanne der monatlichen Raten aufgeführt und nach § 6a Abs. 3 PAngV zusätzlich dazu ein repräsentatives Bespiel gebildet werden, das auf einem effektiven Zinssatz aufbaut, von dem zu erwarten ist, dass mindestens 2/3 der umworbenen Verbraucher den Kreditvertrag zu den im repräsentativen Beispiel aufgeführten Parametern und Konditionen tatsächlich auch abschließen können.

Informationspflichten vor Abschluss des Kreditvertrages

Wird der Kauf eines Fernsehers oder Haushaltsgerätes finanziert, muss der Händler dem Verbraucher eine ganze Reihe weiterer Informationen zukommen lassen, die den Inhalt des Kreditvertrages betreffen und in einem standardisierten Musterformular „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, genannt SECCI (= Standard European Consumer Credit Information), zusammengefasst sind. Dieses Informationsblatt wird dem Handel von den finanzierenden Kreditinstituten ebenso zur Verfügung gestellt wie der Kreditvertrag selbst, zu dem ebenfalls eine Reihe von neuen gesetzlichen Vorschriften ergangen sind. Dazu gehört auch ein Muster für eine Widerrufsbelehrung, die im Kreditvertrag enthalten sein muss.

Ferner muss der Händler den Verbraucher auch über eine etwaige Provision informieren, die er gegebenenfalls von dem Kreditinstitut erhalten hat.

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