Finanzmarkt
Aktuelles
Hier finden Sie aktuelle News-Beiträge der Wettbewerbszentrale. Ältere News-Beiträge können über die
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Ein gebundener Versicherungsvertreter bewarb seine Versicherungsangebote (Wohngebäude-, Haus und Grundbesitzerhaftpflicht sowie Glas- und Gewässerschadenshaftpflicht) in Werbeschreiben direkt gegenüber Hausverwaltern und versprach diesen eine Prämie in Höhe von bis zu 12.500 Euro, wenn sie die Eigentümergemeinschaft zum Abschluss einer Versicherung bewegten.
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In einem aktuellen Urteil (Entscheidung vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu Gunsten von HappyDigits entschieden, dass eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformulierte Einwilligungserklärung für die Verwendung von Kundendaten zu Werbezwecken per Post und zu Marktforschungszwecken zulässig ist, wenn der Kunde deutlich darauf hingewiesen wird, dass er diese Klausel streichen kann. Die Streichung kann zum Beispiel durch direktes Durchstreichen oder durch Ankreuzen eines Kästchens geschehen.
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Eine neue Masche zur Tarnung von Werbung beschäftigt derzeit verunsicherte Verbraucher und die Wettbewerbszentrale. Vor allem im Raum Berlin finden Verbraucher im Briefkasten einen Benachrichtigungszettel der sowohl von der farblichen aber auch von der textlichen bzw. grafischen Gestaltung den Eindruck erweckt, als habe ein Paketzusteller den Wohnungsinhaber zu Hause nicht angetroffen. Ein „Seviceteam“ bittet dann den vermeintlichen Paketempfänger mit dem Hinweis „Wichtige Mitteilung“ um Rückruf.
Ruft man unter dieser Nummer dann tatsächlich an, so werden Finanzprodukte, Versicherungen oder Produkte zur Altersvorsorge angeboten.
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Das Landgericht Leipzig (Anerkenntnisurteil vom 29. September 2009, AZ 05 O 2480/09) hat einer Unternehmergesellschaft („kleine GmbH“) untersagt Versicherungsvermittlungen zu bewerben oder anzubieten, ohne in das bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer geführte Register der Versicherungsvermittler eingetragen zu sein.
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Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 17.09.2009, Az. Xa ZR 40/08) eine entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) einer deutschen Fluggesellschaft für unwirksam erklärt. Nach den AGB der Fluggesellschaft sollte der Kunde in den Fällen, in denen der von seinem Kreditkarten- oder Geldinstitut eingezogene Flugpreis rückbelastet wurde, eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50,- Euro bezahlen.
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Eine führende deutsche Großbank bewarb ihre Beratung und die von ihr angebotenen Produkte im Bereich der Altersvorsorge im Rahmen eines Fernsehspots mit dem Hinweis „Mit der besten Altersvorsorge Deutschlands“.
Als Beleg für diese Aussage wurde dabei das Testsiegel eines Testinstitutes eingeblendet. Das Testsiegel enthielt den Hinweis, dass die Bank bei diesem Test bezüglich Altersvorsorge den ersten Platz belegt habe.
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Eine Versicherungsgesellschaft bewarb die Aktualisierung und Neuordnung der Berufshaftpflichtversicherung gegenüber Rechtsanwälten im Hinblick darauf, dass sie eine Anpassung der Versicherungssumme für versicherte Schäden vorschlug.
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Eine deutsche Kreditbank, Tochter einer französischen Großbank, verschickte an Haushalte Briefe, die auf dem Umschlag als „Zahlungserinnerung“ gekennzeichnet waren. Im Fenster des Briefes deutlich erkennbar war, dass es sich um den Brief einer Kreditbank handelt, so dass durch die Aufschrift für Dritte der Eindruck entstehen konnte, der Empfänger unterhalte bei der Bank einen Kredit, für den er mit seinen Rückzahlungen in Verzug sei. Diesen Brief erhielten potentielle Neukunden.
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Sowohl eine Finanzmanagement AG als auch ein Versicherungsmakler verpflichteten sich gegenüber der Wettbewerbszentrale, es bei Meidung einer entsprechenden Vertragsstrafe zu unterlassen, unter dem Logo des Bundesgesundheitsministeriums Überprüfungen der Erfüllung der Krankenversicherungspflicht von Betrieben anzukündigen oder gar durchzuführen. In seinen Schreiben an Bordellbesitzer kündigte der Versicherungsmakler Überprüfungen der Mitarbeiter hinsichtlich der Krankenversicherungspflicht an.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass die Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel mit einseitigem Preisanpassungsrecht wegen unangemessener Benachteiligung von Verbrauchern gemäß § 307 BGB unwirksam ist und deshalb im Bankverkehr mit Privatkunden nicht verwendet werden darf (Urteile vom 21.04.2009, Az. XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08).
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